Neue Abgasleitung im Gebäudebestand
Korrekte Schachtabdeckung und was noch zu beachten ist
Die zukünftigen gesetzlichen Einschränkungen bzw. zusätzlichen Auflagen bei Austausch der bestehenden Heizung, verschafft der Heizungsbranche derzeit volle Auftragsbücher. Da auch weiterhin Gas-Hybridheizungen gefördert werden, ist der Einbau einer Brennwertheizung häufig noch der technische Standard im Gebäudebestand. Die Nutzung vorhandener Schornsteine ist möglich – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Bild 1: Erläuterung der Mindesthöhe der Schornsteinverlängerung gemäß TRGI.
Quelle: Ronny Gedamke
Die Nutzung vorhandener Schornsteine für den Einbau der Abgasleitung und für die raumluftunabhängige Betriebsweise der Feuerungsanlage entspricht der Geräteklassifizierung „C93X“ gemäß TRGI. In der aktuellen Fassung 2018 sind schematische Darstellungen abgebildet, die zeigen, was speziell an der Schornsteinmündung für eine sichere und störungsfreie Betriebsweise zu beachten ist.
Neben den Mindestquerschnitten, den zulässigen Längen und der Beschaffenheit des zu nutzenden Schachtes, sind auch die benachbarten Schornsteine zu berücksichtigen. Gemäß „C93X“-Installation wird die Verbrennungsluft von der Mündung aus angesaugt. Diese Verbrennungsluft darf nicht durch Schadstoffe und/oder Abgase verunreinigt werden. Daher müssen benachbarte mit Feuerstätten oder Abluftanlagen belegte Schornsteine ggf. fachgerecht erhöht werden.
Bild 2: In diesem Beispiel kann der Mindestabstand zwischen Verbrennungsluft-Einlass und Abgasaustritt nicht eingehalten werden. Hier ist Handlung gefragt.
Quelle: Ronny Gedamke
Die Erhöhung muss mindestens den zweifachen hydraulischen Durchmesser (2xDh) des zu erhöhenden Schornsteins einhalten. Gemessen wird hier von der Ansaugkante der Verbrennungsluftansaugung bis zur Oberkante Schornsteinmündung (siehe Abbildung 1). Besondere Beachtung muss erfolgen, wenn der benachbarte Schornstein von einem Wärmeerzeuger für feste Brennstoffe mit hohen Abgastemperaturen benutzt wird. Bei einer solchen Konstellation ist auch der Brandschutz einzuhalten. Eine optisch gute und meist auch praktikable Lösung ist es, wenn die Schachtabdeckung der Abgasleitung als nichtbrennbar eingestuft wurde. So sind meistens ungedämmte ohne zusätzliche Revisionsöffnungen versehene Schornsteinverlängerungen ausreichend. Generell ist allerdings zu prüfen, ob die Standsicherheit durch eine Erhöhung noch gegeben ist.
Bild 3: Regelkonform geändert – mit der Erhöhung ist die Anlage wieder betriebsbereit.
Quelle: Ronny Gedamke
Da der Austausch von Feuerungsanlagen Veränderungen der Abgasanlage mit sich bringt, ist eine vorherige Absprache bzw. die Einholung einer Tauglichkeitsbescheinigung vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erforderlich. Dabei können die notwendigen und praktikablen Maßnahmen, auch in Abhängigkeit der einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften für die zukünftigen Ausführungen der Schornsteinfegerarbeiten besprochen und gemeinsam mit dem Eigentümer bzw. mit dem SHK-Installateur beschlossen werden.