Aus der Sicht des Schornsteinfegers

Notwendige Schornsteinverlängerungen

Der Austausch von Heizungen ist in vollem Gange. Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) fördert den Austausch aber nur dann, wenn Brennwerttechnik installiert wird. Die neue Ökodesign-Richtlinie fordert ab 26. September 2015 sogar den Einbau von Brennwerttechnik! Bis auf einige Ausnahmen ist dann Heizwerttechnik nicht mehr gestattet.

Der Austausch der Heiztechnik hat auch zur Folge, dass die Abgasanlage mit umgebaut werden muss. Abgasleitungen aus Kunststoff sind dabei die alltägliche Materialverwendung. Für die Installation der Abgasleitungen und für die favorisierende raumluftunabhängige Betriebsweise, gibt es jedoch, neben den Herstellerangaben, einige Vorschriften zu beachten.

Ein Problem, auf das ich mit dieser Kolumne hinweisen möchte, ist der ­benachbarte Schornstein für feste Brennstoffe. Der störungsfreie Betrieb der neuen Heizung und vor allem der Brandschutz sind dabei dringendst zu beachten. Die Feue­rungs­verordnung (FeuVO) fordert z.B., dass Schornsteinmündungen von festen Brennstoffen benachbarte brennbare Bauteile (< 1,5 m) um mind. 1 m überragen müssen. Dazu gehören auch die Abgasleitungen aus Kunststoff (siehe Grafik 1). In diesem Fall muss die Verlängerung ebenfalls gedämmt sein.

Ist das Mündungselement der Abgasleitung eine metallische Ausführung, dann muss wenigstens darauf geachtet werden, dass die Verbrennungsluft nicht durch die Rauchgase verunreinigt wird (siehe Grafik 2). Hier wird die Verlängerung in Abhängigkeit des hydraulischen Durchmessers vom Schornstein für feste Brennstoffe über der Ansaugöffnung der Abgasleitung gefordert. (2 x Dh) Die gedämmte Variante wird dabei nur empfohlen.

Ein nicht unwesentlicher Konflikt, der entstehen kann, ist die gleichzeitige Beachtung der DIN 18160 Teil 5 – Schornsteinfegerarbeiten über Dach. In dieser wird u.a. gefordert, dass der Abstand zwischen Trittfläche und Schornsteinmündung nicht größer sein darf als 1,1 m. Dies ist bei einer Verlängerung von ca. 1 m nicht mehr einzuhalten. Daher wird in solchen Fällen dringend empfohlen, sich mit dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Vorfeld über die Ausführung der gesamten Schornsteinmündung abzusprechen und die beste, örtlich vertretbare Lösung für alle Beteiligten zu finden.

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