Aus der Sicht des Schornsteinfegers

Abgasleitungen bei der Sanierung

Bei der Sanierung alter Heizkessel ist die Tauglichkeit der Abgasanlage zu überprüfen, ggf. muss eine druckdichte und säurebeständige Abgasleitung eingezogen werden. Dabei ist es jedoch wichtig, Regeln, Vorschriften und vor allem Herstellerangaben zu beachten! Hier einige Beispiele.

Derzeit ist von einem Sanierungsstau in der Heizungsbranche nichts zu spüren. Der Austausch, die energetische Modernisierung auf neue effiziente Brennwerttechnik ist im vollen Gange. Die Förderung durch die KfW im Rahmen des CO2 Sanierungsprogramms ist ja auch zusätzlich eine Verlockung den alten Kessel zu erneuern.

 

Kesseltausch

In den „neuen Bundesländern“ werden die Heizkessel, die gleich nach der Wende eingebaut wurden, bald 30 Jahre alt. Nach Energieeinsparverordnung müssen diese dann, bis auf einige Ausnahmen, erneuert werden. Nicht nur die Effizienz dieser Kessel ist überholt, sondern auch die Regale mit den Ersatzteilen sind bald leer.

Nun sind die vorhandenen Abgasanlagen in den meisten Fällen nicht für den Anschluss einer Brennwerttechnik geeignet. Die Sanierung, der Einzug einer druckdichten und säurebeständigen Abgasleitung ist fast immer erforderlich. Dabei sind aber jede Menge Regeln, Vorschriften und vor allem Herstellerangaben mit ihren eigenen Zulassungen dringend zu beachten.

Im Vorfeld ist die Tauglichkeitsuntersuchung gemäß Bauordnung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht nur vorgeschrieben, sondern auch sehr sinnvoll. Das hatte ich schon mal in einer anderen Kolumne erläutert (siehe SHK Profi Ausgabe 8/2016).

 

Vorgaben für Abgasleitungen beachten

Wenn man einen vorhandenen Schacht oder eine vorhandene Abgasanlage mit einer Abgasleitung nutzen möchte (C93x – nach TRGI), muss neben den Mindestquerschnitten auch die Beschaffenheit berücksichtigt bzw. beachtet werden. Dabei spielt die Betriebsweise eine große Rolle. Wenn nämlich die Feuerungsanlage raumluftunabhängig ist, also z.B. ihre Verbrennungsluft aus dem Ringspalt entnehmen soll, muss der Schornstein sauber, frei von bisherigen Verbrennungsrückständen und „versandungsfrei“ sein. Das kann zur Folge haben, dass der vorhandene Schornstein chemisch oder mechanisch gereinigt oder sogar ausgebrannt werden muss. Um das „Versanden“ zu verhindern, kann auch eine vorherige Versiegelung der Innenoberfläche des alten Schornsteins erforderlich sein.

Der Mindestquerschnitt des vorhandenen Schachtes/Schornsteins ist jedoch von der Betriebsweise, also der Verbrennungsluftversorgung, weitestgehend unabhängig. Auch wenn die Verbrennungsluft nicht im Gegenstromprinzip aus demselben Schacht angesaugt wird, muss ein Mindestabstand zwischen Abgasleitung und Schachtinnenwand gegeben sein. Dieser Mindestabstand bzw. diese Hinterlüftung auf die gesamte Länge und ganzen Umfang, dient nicht nur der thermischen Entlastung speziell der Steckverbindungen, sie erfüllt auch den Zweck des sicheren Abtransports von Abgasen, die im Laufe der Zeit durch eventuelle Undichtigkeiten der Abgasleitung auftreten können. An der Schornsteinsohle oder an der Schachteinführung ist eine entsprechende Hinterlüftungsöffnung vorzusehen. Wenn keine abweichenden Zulassungen der Hersteller existieren, dann muss nach DIN 18160 Teil 1 ein Abstand zwischen Abgasleitung und Schachtinnenwand von mind. 2 cm bei eckigen Querschnitten und mind. 3 cm bei vorhandenen runden Querschnitten eingehalten werden!

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