Den Bock zum Gärtner gemacht!
„Gashausschau“ nach TRGI 2008
In der Ausgabe der SHK Profi 08/2009 berichtete Schornsteinfegermeister Ronny Gedamke über Mängel an Gasleitungen, weil er diese im Rahmen der Feuerstättenschau mit geprüft hatte. Seit 01. Januar 2010 gilt nun eine bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung, die solch eine Überprüfung der Brennstoffleitung nicht mehr vorsieht. Dabei macht eine fachmännische Überprüfung Sinn.
Die TRGI 2008 (Technische Regeln für Gasinstallation) schreibt verschiedene Prüfintervalle vor. Erwähnenswert ist dabei die „jährliche Sichtprüfung“ der gesamten Hausinstallation. So muss unter anderem die notwendigen Absperreinrichtungen, der Hausanschluss inkl. Druckregelgerät, die verlegten Rohrleitungen inkl. dessen Verbindungen, sämtliche Gasgeräte, die Abgasführung, die Verbrennungsluftversorgung und die Kondensatleitungen inkl. dessen Neutralisationen, sowie die evtl. vorhandenen Kondensatpumpen in Augenschein genommen werden. Das bedeutet, dass neben der Funktionsfähigkeit, die Korrosion, die Bedienbar- und Zugänglichkeit, auch auf Gas- bzw. Abgasgeruch sowie auf Betriebssicherheit, eine „Sichtkontrolle“ zu erfolgen hat. Die darf auch der Betreiber nach TRGI selbst vornehmen!
Betreiberbeurteilung
Doch welcher Betreiber bzw. welche Betreiberin kann denn beurteilen, ob das Flammenbild (gerade bei Brennwertanlagen und bei geschlossenen Gasfeuerstätten) unauffällig oder der Wärmetauscher gar verrußt ist, ob die Verbrennungsluftversorgung ausreichend und ohne störende Einflüsse funktioniert (z.B. dichte Fenster, Abluftwäschetrockner, Abluftanlagen usw.), ob die Verlegung der Leitungen mit ausreichender Hinterlüftung ordnungsgemäß ist und ob es nach Gas- oder Abgas riecht? Wie oft wurde schon vom Betreiber der Gasgeruch mit dem Duft aus der Abwasserleitung verwechselt (z.B. ausgetrockneter Trabs oder Siphon)? „Abgasgeruch“ ist z.B. gar nicht feststellbar!
Qualifizierte Beurteilung
lebenswichtig
Eine fachgerechte qualifizierte Beurteilung der gesamten Gasinstallation ist daher lebensnotwendig und somit unverzichtbar! Egal ob es der Schornsteinfeger oder das beauftragte VIU (Vertragsinstallationsunternehmen) durchführt. Die vollständige Einhaltung der TRGI kann nicht vom Betreiber selbst mit einfacher Inaugenscheinnahme beurteilt werden! Der Betreiber bzw. der Eigentümer selbst ist ja auch sogar oftmals derjenige, der den eigentlichen „Schaden“ an der Gasinstallation, überwiegend unwissend, verursacht. Dabei werden Schornsteine unsachgemäß abgedeckt, notwendige Verbrennungsluftöffnungen werden aus falscher Energieeinsparsicht fahrlässig verschlossen, Abluftanlagen werden nachträglich installiert, Wanddurchführungen von Gasleitungen mit aggressiven Baustoffen abgedichtet, Leitungen und Absperreinrichtungen unzugänglich bzw. auch fahrlässig verkleidet und es werden sogar unzulässige Arbeiten an Gasleitungen selbst durchgeführt!
Übertragung der Verantwortung fragwürdig
In einem Ein- bis Zweifamilienhaus ist die Gasinstallation noch einigermaßen überschaubar. Aber in einem Mehrfamilienhaus mit z.B. mehreren Gas-Etagenheizungen und bzw. oder mehreren „Haushaltskleingeräten“ (Gasherde & Durchlaufwasserheizer) ist eine jährliche Inaugenscheinnahme für den Betreiber bzw. Eigentümer gar nicht durchführbar! Die Übertragung der Verantwortung nach TRGI auf den jeweiligen Betreiber einer Gasfeuerungsanlage ist nach meiner bzw. unserer Ansicht nach eigentlich rechtlich nicht vertretbar!