Aus der Sicht des Schornsteinfegers
„Gashausschau“ nach TRGI 2008
Ab der Hauptabsperreinrichtung des Haus-Gas-Netzanschlusses liegt die Verantwortung für die Sicherheit der Gasinstallation in den Händen des Eigentümers. Eine jährliche Sichtkontrolle ist Pflicht, doch viele Eigentümer/Betreiber sind dazu gar nicht in der Lage!
Die TRGI 2008 (Technische Regeln für Gasinstallation) schreibt verschiedene Prüfintervalle der vorhandenen Gasinstallation vor. Eine dieser Prüfungen ist die „jährliche Sichtprüfung“, die sogenannte „Gashausschau“ der gesamten Hausinstallation. Dazu zählen unter anderem die Inaugenscheinnahme von notwendigen Absperreinrichtungen, der Hausanschluss inkl. Druckregelgerät, die verlegten Rohrleitungen inkl. dessen Verbindungen, sämtliche Gasgeräte, die Abgasanlage und die Verbrennungsluftversorgung. Neben Funktionsfähigkeit, Zugänglichkeit, Bedienbarkeit und Korrosion ist auch auf Gas- bzw. Abgasgeruch zu achten.
Beurteilung
Diese Sichtkontrolle darf auch der Betreiber nach TRGI selbst vornehmen! Doch nicht jeder Betreiber bzw. jede Betreiberin kann beurteilen, ob das Flammenbild unauffällig oder der Wärmetauscher gar verrußt ist, ob die Verbrennungsluftversorgung ausreichend und ohne störende Einflüsse funktioniert, ob die Verlegung der Leitungen mit ausreichender Hinterlüftung ordnungsgemäß ist und ob es nach Gas- oder Abgas riecht. Wie oft wurde schon vom Betreiber der Gasgeruch mit dem Duft aus der Abwasserleitung verwechselt (z.B. ausgetrockneter Trabs oder Siphon)? „Abgasgeruch“ ist z.B. gar nicht feststellbar, da ja Kohlenmonoxid geruchlos ist! Eine fachgerechte qualifizierte Beurteilung der gesamten Gasinstallation ist daher mehr als nur ratsam! Egal ob es der Schornsteinfeger oder das beauftragte VIU (Vertragsinstallationsunternehmen) durchführt. Die vollständige Einhaltung der TRGI kann nicht vom Betreiber selbst mit einfacher Inaugenscheinnahme beurteilt werden! Der Betreiber bzw. der Eigentümer selbst ist ja sogar oftmals derjenige, der den eigentlichen „Schaden“ an der Gasinstallation unwissend oder fahrlässig verursacht. Schornsteine wurden unsachgemäß abgedeckt, notwendige Verbrennungsluftöffnungen werden zur „Energieeinsparung“ fahrlässig verschlossen, Abluftanlagen werden nachträglich ohne Verriegelung installiert, Wanddurchführungen von Gasleitungen werden unzulässig abgedichtet, Leitungen und Absperreinrichtungen unzugänglich bzw. auch fahrlässig verkleidet und es werden sogar unzulässige Arbeiten an Gasleitungen selbst durchgeführt!
Verantwortung
In einem Ein- bis Zweifamilienhaus ist die Gasinstallation noch einigermaßen überschaubar. Aber in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Gas-Etagenheizungen oder mehreren „Haushaltskleingeräten“ (Gasherde & Durchlaufwasserheizer) ist eine jährliche Inaugenscheinnahme für den Betreiber bzw. Eigentümer gar nicht durchführbar! Die Übertragung der Verantwortung nach TRGI auf den jeweiligen Betreiber einer Gasfeuerungsanlage ist eigentlich nicht vertretbar! Die Übertragung der Verantwortung durch Beauftragung eines Fachmanns, ist daher die praktikablere Lösung.