Kulanz beim Fiskus?
SteuerstundungskriterienDie Gefahr als Fachbetrieb in einen Liquiditätsengpass zu geraten, ist höher als man denkt. Für einen Auftrag tritt man für das Material in Vorleistung, der Kunde lässt jedoch mit der Begleichung der Rechnung auf sich warten, kommt dann z.B. eine teure Reparatur des Einsatzfahrzeugs dazu, können die liquiden Mittel schnell zur Neige gehen. Klopft in solchen Situationen noch Vater Staat an, um sein Stück des Kuchens einzufordern, ist guter Rat teuer.
Können Sie bei Liquiditätsschwierigkeiten
auf Kulanz vom Fiskus hoffen?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuern (niemals Lohnsteuern!) stundet. Was früher oft mit einem Anruf oder formlosen Antrag möglich war, ist heute mit allerlei Hürden gepflastert.
Fehlende Liquidität
nachweisen
Zunächst müssen Sie dem Finanzamt deutlich machen, dass Sie kein Geld haben oder bekommen, um die Steuern pünktlich zu zahlen. Dieser Grat ist jedoch sehr schmal: Einerseits müssen Sie den Härtefall glaubhaft darstellen, andererseits darf der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet werden. Die persönliche Härte kann sich aus sachlichen Verhältnissen ergeben, z.B. wenn Sie unverschuldet in finanzielle Not geraten und die Einziehung des Steuerbetrags Ihre Existenz ernsthaft gefährden würde. Sie kann auch persönlich begründet sein (durch pünktliche Entrichtung geraten Sie in Zahlungsschwierigkeiten).
Durch betriebswirtschaftliche Auswertungen müssen Sie dem Finanzamt belegen, warum Ihr Gewinn eingebrochen ist.
Merke: Wenn Ihre mangelnde Leistungsfähigkeit auf Schlamperei oder überhöhte Privatentnahmen beruht, sind Sie stundungsunwürdig.
Sie müssen schriftlich darlegen, weshalb Ihnen die Zahlung unmöglich ist und dass Sie den Grund nicht vorhersehen konnten. Eine vorübergehende Liquiditätsschwäche oder saisonale Schwäche reichen nicht aus. Sie müssen auch glaubhaft machen, welche Maßnahmen Sie eingeleitet haben, um das Problem zu beheben und mit welchen Zahlungseingängen kurzfristig zu rechnen ist. Ihrem Stundungsantrag sollten Sie möglichst ei-
nen Tilgungsplan beilegen, sonst
bestimmt der Finanzbeamte Ratenhöhe und Zahlungstermine.
Das Finanzamt kann von Ihnen Sicherheitsleistungen verlangen, z.B. Bürgschaften, Hypotheken, Grundschulden oder Verpfändung von Wertpapieren. Wenn Sie diese Sicherheiten nicht beibringen können, besteht eine gute Chance, dass darauf verzichtet wird. In jedem Falle wird der Nachweis der Bank verlangt, dass diese nicht bereit ist, die Steuerzahlung vorzufinanzieren.
Stundungsanforderung
Wird der Stundungsantrag positiv beschieden, so wird die Stundung für ein Jahr bis maximal zwei Jahre ausgesprochen. Jede weitergehende Frist ist mit schärferen Anforderungen verbunden.
Merke: Die Forderungen des Finanzamts nach Nachweisen aller Art steigen mit der Höhe der Stundungssumme.
Wird die Steuer bei Ablehnung des Stundungsantrags nicht rechtzeitig gezahlt, so werden Sie für jeden angefangenen Monat der Fristüberschreitung mit einem Säumniszuschlag von 1 % der noch offenen Steuerschuld belastet.
Für jeden vollen Monat der gewährten Stundung berechnet das Finanzamt einen Zins von 0,5 %, also 6 % pro Jahr. Die Zinsen fallen mit der letzten Rate an.
Fazit
Viele Steuerschuldner begehen taktische Fehler. Sie betrachten die Finanzbeamten als ihre „Feinde“ und reagieren auf Schreiben und Bescheide mit (wütenden) Briefen und Beschwerden. Persönlich werden sie erst dann vorstellig, wenn es zu spät ist und sie widerwillig um Schadensbegrenzung bitten. Viel effektiver wäre es, rechtzeitig mit dem Finanzbeamten persönlichen Kontakt aufzunehmen.