Bagatellgrenze
SteuervereinfachungsgesetzWer in einer Steuerfrage unsicher ist kann beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen. Der Finanzbeamte muss Ihnen dann sagen, wie sich Ihre Maßnahme steuerlich auswirkt und bleibt an diese Aussage später gebunden. Ist das die Lösung all Ihrer steuerlichen Probleme? Können Sie vielleicht sogar den Steuerberater sparen? Leider nein! Diese an sich bürgerfreundliche Regelung hat einen Haken: Das Finanzamt darf Ihnen für eine verbindliche Auskunft Gebühren aufbrummen. Und die können gewaltig sein.
Ein Unternehmer wollte seine Firmengruppe umstrukturieren. Er beantragte beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die steuerlichen Auswirkungen. Dafür stellte ihm das Finanzamt 91.000 € in Rechnung. Die Gebührenpflicht war umstritten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied jedoch, dass die Gebühr sowohl der Sache als auch der Höhe nach rechtens war.
Wie hoch dürfen die Gebühren ausfallen? Eine präzise Auskunft wird es nicht geben. Manchmal wird die Erteilung einer Auskunft nach Zeit bemessen. Das können Sie kaum überprüfen. 50 bis 100 € je angefangener Stunde sind üblich, mindestens jedoch 100 €. Zur Bearbeitungszeit zählen nur die Zeiten, in denen der vorgetragene Sachverhalt ermittelt und dessen rechtliche Würdigung geprüft wurde.
Allgemein üblich ist die Bemessung der Gebühr nach dem Gegenstandswert. Die können Sie dann gar nicht mehr nachvollziehen. Hier bemisst sie sich nach dem, was die Auskunft an Steuervorteilen bringt. Das Finanzamt darf die Gerichtskosten ansetzen, die für den Gegenstand fällig würden, würde er vor Gericht ausgehandelt.
Als Antragsteller müssen Sie die steuerliche Auskunftsgebühr vorab zahlen. Ziehen Sie den Antrag zurück, liegt es im Ermessen des Finanzamts, die Gebühr zu ermäßigen. Es kann die volle Gebühr erheben. Sie fällt auch an, wenn die Erteilung einer verbindlichen Auskunft abgelehnt wird.
Finanzamt nicht als Auskunftsstelle meiden
Sollten Sie also das Finanzamt als steuerliche Auskunftsstelle meiden? Nicht unbedingt! Ab Januar 2012 ist eine Bagatellgrenze eingeführt worden. Danach sind verbindliche Auskünfte bis zu einen Gegenstandswert von 10.000 € bzw. bis zu einer Bearbeitungszeit von maximal zwei Stunden kostenfrei.
Verbindliche Auskünfte werden v.a. bei komplexen und komplizierten Sachverhalten eingeholt, z.B. wenn Verträge mit Angehörigen geschlossen werden sollen. An eine verbindliche Auskunft muss sich das Finanzamt halten.
Anders als viele Steuerpflichtige vermuten, sind die Mitarbeiter des Finanzamts durchaus hilfsbereit. Telefonische Anfragen werden oft unbürokratisch und recht kompetent beantwortet. Zumindest die offizielle Beurteilung des betreffenden Sachverhalts bekommen Sie auf diese Weise schneller als durch stundenlange Internetrecherchen. Unverbindliche Auskünfte vom Finanzamt, bei denen der Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Richtigkeit hat, bleiben weiterhin gebührenfrei.
Für ein schriftliches Auskunftsersuchen ist folgende Checkliste hilfreich:
• Eine verbindliche Auskunft kann beantragt werden, wenn eine bedeutende wirtschaftliche Entscheidung ansteht, die mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen verbunden ist. Beispiel: Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Ehegatten.
• Steuersparmodelle: Das Finanzamt wird vermutlich keine Auskunft erteilen, wenn nicht der wirtschaftliche Aspekt der Entscheidung, sondern die Vermeidung von Steuerzahlungen im Vordergrund steht.
• Formelle Anforderungen: Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu erklären, dass bei diesem Sachverhalt noch bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde und dass alle für die Erstellung der Auskunft erforderlichen Angaben der Wahrheit entsprechen.
• Inhaltliche Anforderungen: Im Antrag ist umfassend der geplante Sachverhalt und das besondere steuerliche Interesse des Antragstellers darzulegen.