Verbesserte steuerliche Möglichkeiten für Selbständige

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steuerlich absetzen

Neuerdings können Sie als Selbständiger die Kosten für Ihr Arbeitszimmer wieder von der Steuer absetzen. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat hier die Einschränkungen seit 2007 zum Teil wieder aufgehoben. Der Bundesfinanzminister hat die Finanzämter angewiesen, vorläufig in jedem Fall Kosten bis 1250 € p.a. anzuerkennen. Drei Varianten der Steuererstattung sind denkbar.

Das Arbeitszimmer ist Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit

Mittelpunkt der Tätigkeit ist dort, wo Sie als Selbständiger Ihre Handlungen vornehmen und Leistungen erbringen, die für Ihren Beruf wesentlich und prägend sind. Beispiele für solche Selbständige, die ihre eigentliche Tätigkeit ganz überwiegend im eigenen Arbeitszimmer ausüben: Werbeberater, Steuerberater, Architekt. Die Kosten für ein solches Arbeitszimmer dürfen Sie in voller Höhe geltend machen. Es darf allerdings kein weiterer Büroraum in Ihrem Betrieb zur Verfügung stehen.

Rechenbeispiel: Die Mietkosten für eine 100 m² große Wohnung betragen inklusive aller Betriebskosten monatlich 800 €. Die anteilige Fläche des Büros beträgt 20 m². Sie können jährlich 9600 € : 5 = 1920 € als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.

Das Arbeitszimmer ist nicht Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit

Wenn – wie bei der Mehrzahl der Tätigkeiten – Ihr Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit ist, dürfen Sie die Kosten hierfür bis zu einer endgültigen Entscheidung der Finanzverwaltung bis zu 1250 € jährlich absetzen. Das trifft z.B. dann auf Sie zu, wenn Sie Ihre Tätigkeit überwiegend beim Kunden oder Auftraggeber erbringen und nur in der Zwischenzeit (abends, Wochenende) in Ihrem häuslichen Bereich arbeiten. Achtung: Eine vorläufige Steuererstattung können Sie auch für Ihre offenen Steuerbescheide aus den vorausgegangenen Jahren ab 2007 beantragen. Sieht die endgültige Neuregelung einen geringeren Höchstbetrag vor als 1250 €, verlangt das Finanzamt den zuviel erstatteten Betrag zurück.

Zusätzliches

Arbeitszimmer

Wenn Sie bereits ein außerhäusliches Büro haben, sind Ihre Chancen, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abzusetzen, sehr gering. Dennoch sollten Sie versuchen, die Kosten abzusetzen und versuchen nachzuweisen, dass im Betrieb bzw. in der Praxis kein Platz für Büroarbeit ist.

Voraussetzungen für

die Anerkennung als

Arbeitszimmer

Ihr häusliches Arbeitszimmer muss folgenden Anforderungen genügen:

Es muss ein abgeschlossener Raum sein,
es darf kein Durchgangszimmer sein,
es muss ganz überwiegend betrieblich genutzt werden.

Als Arbeitsplatz gilt jede Räumlichkeit, die zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

Aufwendungen, die Sie steuerlich geltend machen können

Anteilig nach Größe des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtfläche der Wohnung können Sie folgende Aufwendungen steuerlich geltend machen:

Miete,
Renovierung,
Abschreibung des Gebäudes,
Kosten für Ausstattung,
Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung,
Energie- und Reinigungskosten,
Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren,
Gebäudeversicherungen,
Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung und Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung aufgewendet worden sind.


Nicht betroffen vom steuerlichen Abzugsverbot oder Höchstbetrag sind Aufwendungen für Arbeitsmittel. Sie sind weiterhin voll abziehbar, müssen aber dem Finanzamt einzeln belegt werden.

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