Aus der Sicht des Schornsteinfegers
Neue Gerätearten nach TRGI-2018
Nach 10 Jahren wurde die TRGI überarbeitet und ist nun im vollen Umfang gültig. Neben vielen wichtigen neuen Regelungen, wie z.B. der Verbrennungsluftberechnung für raumluftabhängige Feuerstätten, wurden auch die Gerätearten in einer Vielzahl ergänzt und erweitert. Schornsteinfegermeister Ronny Gedamke gibt in seiner vorliegenden Kolumne einen Einblick.
Im Zuge der überarbeiteten TRGI-2018 wurden auch die Gerätearten aktualisiert. Bei den „C“-Geräten – mit Abgasanlage und raumluftunabhängig – ist die Gerätekategorie mit dem Index bis auf C(15)_X erweitert worden. Dabei wird speziell das Thema Mehrfachbelegung behandelt. Es wurden viele Verbindungen zur Feuerungsverordnung FeuVO und zur DIN 18160 Teil 1 beachtet, berücksichtigt und mit aufgenommen.
Index-Erläuterung
Die erste Index-Stelle 1-15 hinter dem Buchstaben „C“ bedeutet die Art bzw. die Verlegung der Abgasanlage. Die zweite Index-Stelle gibt an:
1 – ohne Gebläse
2 – mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher
3 – mit Gebläse vor dem Brenner
4 – mit Gebläse hinter der Strömungssicherung (selten)
Anforderungen
Bei dem neuen C(15)3x ist eine spezielle Installation dargestellt, die auch besondere Maßnahmen mit sich zieht. Wenn demnach mehrere Abgasleitungen im Überdruck in einem gemeinsamen Schacht installiert werden sollen, dann müssen diese durchgehend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen! Außerdem müssen die Feuerstätten im selben Geschoß aufgestellt sein oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen muss auf andere Weise ausgeschlossen werden!
Diese Regelung existiert schon in der FeuVO und wurde jetzt hier explizit mit aufgenommen und grafisch dargestellt. Diese Installation kommt häufig in Mehrfamilienhäusern vor, wo aus unterschiedlichen Etagen Brennwertheizungen an einen weiten gemeinsamen Schornstein aber mit eigenen Abgasleitungen angeschlossen werden sollen.
Bei solchen Installationen ist es dringend erforderlich, vor Beginn die gesetzlich vorgeschriebene Tauglichkeitsbescheinigung vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu beantragen.