Aus der Sicht des Schornsteinfegers
Verriegelung und Verbrennungsluftversorgung
Jede Feuerstätte benötigt ausreichend Verbrennungsluft. Diese Tatsache ist unstrittig. Der große Unterschied liegt in raumluftunabhängiger oder raumluftabhängiger Verbrennungsluftversorgung. In dieser Kolumne geht es um Feuerstätten, die die Verbrennungsluft aus dem Aufstellraum entnehmen müssen. Also raumluftabhängige Feuerstätten der Art „B“ gemäß Geräteklassifizierung.
Bei jeder Abgaswegeüberprüfung und bei jeder Feuerstättenschau ist die ausreichende und ungestörte Verbrennungsluftversorgung aller Feuerstätten in der Nutzungseinheit zu kontrollieren. Abluftgeräte, wie z. B. Ablufttrockner, Abluftventilator für Badentlüftung oder gar die Ablufthaube in der Küche, sind in der Nutzungseinheit zu berücksichtigen. Bei gleichzeitigem Betrieb von Feuerstätte und Abluftgerät darf kein gefährlicher Unterdruck (> 4Pa) in der Nutzungseinheit entstehen. Dieser würde zu Abgasaustritt in gefahrdrohender Menge führen. Eine Zwangsverriegelung ist daher in den meisten Fällen erforderlich. Dies kann unter anderem mit einem sogenannten Fensterkippschalter, einer Vorrangschaltung oder mit einem Differenzdruckwächter gewährleistet werden. Sind keine Abluftgeräte in der Nutzungseinheit vorhanden, muss dennoch eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung von raumluftabhängigen Feuerstätten gewährleistet werden.
In der aktuellen Technischen Regel der Gasinstallation TRGI 2018 (Arbeitsblatt DVGW G 600) ist dieses Thema explizit aufgegriffen und angepasst worden. Der Austausch von energetisch besseren, fugendichten Fenstern wird durch die KfW oder der BAFA gefördert. Durch den Einbau dieser Fenster nimmt auch die Gebäudedichtheit zu. Dadurch ist die durch verringerte Infiltration eintretende Luft evtl. nicht mehr als Verbrennungsluft ausreichend. Dies kann rechnerisch oder messtechnisch ermittelt bzw. nachgewiesen werden. Die neue Verbrennungsluftberechnung gemäß TRGI berücksichtigt die Gebäude im Ganzen. Dies kann dazu führen, dass die Verbrennungsluftversorgung bestehender Anlagen auch neu geregelt werden muss. Öffnungen ins Freie (ALD – Außenluftdurchlässe), z. B. über mehrere Fensterfalzlüfter, sind eine Alternative und auch eine praktikable Lösung.
Es ist also bei den Überprüfungen von raumluftabhängigen Feuerstätten auch die Verbrennungsluftversorgung, z. B. die Fenster oder die Außentür, zu überprüfen. Unabhängig davon kann also der Einbau der fugendichten Fenster oder auch das nachträgliche Abdichten eine bauliche Maßnahme sein, die Auswirkung auf die Installation und den sicheren Betrieb der Feuerstätten hat. Deshalb muss gemäß TRGI für diese Maßnahme vor Beginn der Arbeiten eine Unbedenklichkeit festgestellt werden.
Gemäß der KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung) ist sogar durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu prüfen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die sichere Verbrennungsluftversorgung und die Abführung der Abgase eingehalten werden. Verantwortlich dafür ist die unmittelbar veranlassende Person.