Aus der Sicht des Schornsteinfegers
Abgasführung über die Außenwand
Auch in der überarbeiteten neuen TRGI 2018 ist die Abgasführung von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten, also der Art „C“, über die Außenwand bis ins kleinste Detail geregelt. Grundlegend gilt jedoch, gemäß der rechtlich höher angeordneten Feuerungsverordnung, dass die Abgasführung von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe über die Außenwand immer eine Ausnahmeregelung ist.
Sie dürfen nur dann durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen können. Die Abführung der Abgase muss so in den freien Luftstrom erfolgen, dass sie nicht in Räume eintreten oder in diese rückgeführt werden können.
Im Wesentlichen wird in der TRGI zwischen Feuerstätten „mit“ und „ohne“ Gebläse unterschieden. Die Gasgeräte der Art „C11“, also raumluftunabhängige Gasfeuerstätten ohne Gebläse, dürfen nur an der Außenwand installiert werden und sie dürfen nur einzelne Räume mit bis zu 7 kW Nennwärmeleistung beheizen oder nur der Warmwasserbereitung bis 28 kW dienen. Die Gasgeräte der Art „C12“ und „C13“, also raumluftunabhängige Gasfeuerstätten mit Gebläse, dürfen auch an der Innenwand bis 11 kW Heizleistung und bis 28 kW Warmwasserleistung installiert und ihre Abgase durch die Außenwand geführt werden. Bei der Abgasführung durch die Außenwand sind jedoch viele weitere wichtige Details zu beachten. Unter anderem sind Fenster, Balkone, Durchfahrten oder Durchgänge, Ecklagen, Luftschächte, Loggien, Auskragungen, Außenwanddämmung, weitere Abgasmündungen uvm. zu berücksichtigen. In der TRGI sind dazu Tabellen und dazugehörige schematische Darstellungen mit sämtlichen Abstandsregeln vorhanden.
Eine der wichtigsten Grundregeln, die oftmals nicht berücksichtigt wird, ist jedoch die Beachtung der Geländeoberfläche. Verbrennungsluftzufuhr und Abgasführung müssen dabei mind. 0,3 m über der Geländeoberfläche liegen. Dies gilt aber nicht für „begehbare Flächen“. Da hier die Vergiftungsgefahr durch die Abgase für alle Lebewesen zu hoch ist, müssen die Mündungen mind. 2 m über der begehbaren Fläche oder davon mind. 2,5 m
horizontal entfernt sein. Ist die Fläche außerdem für den Fahrzeugverkehr frei gegeben, sind die Mündungen zusätzlich mit Schutzvorrichtungen zu sichern.
Um Gefahren auszuschließen und unnötige zusätzliche Kosten zu vermeiden, ist es ratsam, die Installation der Abgasführung mit dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Vorfeld abzustimmen.