Aus der Sicht des Schornsteinfegers
Tauglichkeitsuntersuchung
In seiner vorliegenden Kolumne thematisiert Schornsteinfegermeister Ronny Gedamke dieses Mal die „Tauglichkeitsuntersuchung“ durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, wie sie in allen Landesbauordnungen Pflicht verankert ist. An einem Beispiel zeigt er auf, was passiert, wenn man diese Pflicht ignoriert.
In allen Bundesländern ist es nach der Landesbauordnung Pflicht, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) vor Errichtung oder Änderung einer Feuerstätte mit der sogenannten „Tauglichkeitsuntersuchung“ zu beauftragen. In Berlin ist es § 81 der die Tauglichkeitsuntersuchung und die sichere Benutzbarkeit durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fordert. Das bedeutet nichts anderes, als dass der Bezirksbevollmächtigte die Tauglichkeit der vorhandenen Abgasanlage bescheinigt. Dies kann auch manchmal mit erheblichen Auflagen oder gar mit der Untauglichkeit enden.
Aktuelles Beispiel
In einem aktuellen Beispiel möchte ich die Auswirkungen einer Missachtung dieser zuvor genannten gesetzlichen Vorgabe thematisieren, um die Sinnhaftigkeit aufzuzeigen.
Im Rahmen der Modernisierung werden unzählige konventionelle Standard- oder Heizwertkessel erneuert. Ob in diesem Umbau der Schornstein oder das vorhandene Edelstahlrohr dafür geeignet ist, ist von Hersteller zu Hersteller bzw. von Anlage zu Anlage unterschiedlich.
Im abgebildeten Beispiel wurde ohne Zustimmung eine Kunststoffabgasleitung (starr) mit einem Durchmesser von 8 cm in ein vorhandenes Edelstahlrohr mit einem Durchmesser von 11,3 cm ohne Abstandshalter für den raumluftunabhängigen Betrieb eingezogen. Der Hersteller fordert jedoch einen Mindestdurchmesser von 14 cm! Der Ringspalt ist somit für die Verbrennungsluftversorgung nicht garantiert (siehe Bild 1)!
Außerdem wurde die vorhandene Regenhaube (Welle) nicht entfernt bzw. wurde die Abgasleitung nicht durch die Welle hindurchgeführt. So kommt es nicht nur zum Abgasstau, sondern auch zur extremen Kondensation (im Winter mit Eiszapfenbildung) aufgrund des vielen vorhandenen Wasserdampfes im Abgas, der bei Brennwertanlagen normal ist (siehe Bild 2). Abgesehen davon fehlt auch das originale Mündungselement des Abgasleitungssystems. Außerdem hat die Installationsfirma vergessen die nach DIN 18160 Teil I geforderten Revisionsöffnungen vor Schornsteineintritt einzubauen (siehe Bild 3).
Keine sichere Benutzbarkeit
Alles in allem sind die vorhandenen Mängel der Grund dafür, dass eine sichere Benutzbarkeit nicht bescheinigt werden kann. Nun müssen zusätzlich Zeit von der Firma und vom Kunden geopfert werden, um den Zustand nach Vorschrift herzustellen. Diese zusätzlichen Kosten durch Arbeitszeit und Nachkontrolle, mal ganz abgesehen von dem Ruf und der Rechtfertigung vor dem Kunden, hätten durch die ordnungsgemäße gesetzlich vorgeschriebene Tauglichkeitsuntersuchung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vermieden werden können.