Aus der Sicht des Schornsteinfegers

10 häufige Fragen

Neue Regelung ab 2013

Auf das Schornsteinfegerhandwerk kommt eine Reihe von Änderungen zu, die auch Auswirkungen auf das SHK-Handwerk haben werden. Schornsteinfegermeister Ronny Gedamke beantwortet in seiner Kolumne die zehn häufigsten Fragen zur Neuregelung.


1. Welche Gesetze gelten ab 2013?

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

(Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG)

2. Gibt es noch Kehrbezirke ab 2013?

Ja! Kehrbezirke werden seit 2010 EU-weit ausgeschrieben und nach Vergabevorschrift der Länder an den besten Bewerber für sieben Jahre vergeben.

3. Welche Schornsteinfegerarbeiten sind ab 2013 hoheitlich?

Die Führung des Kehrbuchs, die persönliche Durchführung der Feuerstättenschau (zweimal in sieben Jahren), die Ausstellung des Feuerstättenbescheids, die Kontrolle der Pflichten der Eigentümer, die Abnahmen gemäß Landesbauordnung und die Durchführung von Ersatzvornahmen.

4. Was ist der Feuerstättenbescheid?

Jeder Eigentümer von Gebäuden und Räumen musste bis Ende 2012 einen Feuerstättenbescheid erhalten haben! Aus diesem geht hervor, welche Schornsteinfegerarbeiten in einem Gebäude, wann, wie oft und in welchem Intervall durchgeführt werden müssen. Dieser wird nach jeder Feuerstättenschau und nach jeder Änderung kostenpflichtig ausgestellt.

5. Welche Pflichten hat der Eigentümer?

Der Eigentümer von überprüfungspflichtigen Feuerstätten hat dafür zu sorgen, dass die Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht nach dem Feuerstättenbescheid ausgeführt werden! Das Formblatt, das vom ausführenden Unternehmen ausgefüllt werden muss, ist dem zuständigen Bezirksbevollmächtigten zu übermitteln, wenn dieser die Arbeiten nicht selbst ausführt!

6. Welche Rechte hat der Eigentümer?

Der Eigentümer kann einen Schornsteinfeger seiner Wahl aus den europäischen Mitgliedstaaten und der Schweiz beauftragen.

7. Welche Schornsteinfegerarbeiten sind im freien Wettbewerb?

Das Kehren, die Abgaswegeüberprüfung inkl. CO-Messung, Abgasverluste, CO, Staub, Ölderivate, feuerungstechnische Beratung bei festen Brennstoffen und die Tätigkeiten nach den zusätzlichen Landesverordnungen.

8. Wer darf die freien Schornsteinfegerarbeiten ausführen?

Jeder Betrieb, der in der Handwerkerrolle verzeichnet ist. Eingetragen wird derjenige, der eine Ausbildung zum Schornsteinfeger oder eine vergleichbare Qualifikation hat bzw. einen Schornsteinfeger beschäftigt. Die Eintragung in das Schornsteinfegerregister der BAFA ist erforderlich (Liste aller Schornsteinfegerbetriebe, die in Deutschland arbeiten dürfen).

9. Welche Gebühren gelten ab 2013?

Gebühren gelten nur noch für hoheitliche Aufgaben!

10. Darf der Schornsteinfeger Nebenarbeiten durchführen?

Ja, seit 2010 darf jeder Schornsteinfegerbetrieb auch Nebenarbeiten anbieten, für die er eine entsprechende Qualifikation hat. Feuerungsanlagen, die der Bevollmächtigte in seinem Bezirk selbst errichtet, darf er aber nicht abnehmen!

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