Verschlechtern ist keine Option

Was das GEG beim Heizungstausch vorgibt

Der bewusste Umgang mit Energieressourcen ist durch diverse Entwicklungen vermehrt in den Köpfen der Gesellschaft angekommen. Dies ist auch im Heizungssektor spürbar. Viele der Altanlagen werden aktuell gegen moderne Varianten ausgetauscht. Doch Vorsicht. Ein solcher Austausch sollte nicht zum Schnellschuss werden, mit einem bösen Erwachen am Schluss. Denn das GEG hat ein „Verschlechterungsverbot“ im Gepäck.

Auch wenn es nicht immer der Fall ist: Der Eigentümer bzw. der Betreiber ist gemäß dem GEG verpflichtet seine Anlagen zur Heizung-, Kühl- und Raumlufttechnik durch einen Fachkundigen warten und instand zu halten. Auf diesen Umstand muss sicher noch verstärkt hingewiesen werden. Allerdings kommt der Tag einer jeden Anlage, an dem nichts mehr bleibt, außer der Austausch. Dann lohnt ebenfalls ein Blick in den Gesetzestext, um das sogenannte „Verschlechterungsverbot“ nicht zu vergessen.

Betroffen sind Gebäude, deren Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen sind. Also z.B. im Wärmeschutznachweis nach EnEV oder GEG berechnet worden sind. Hintergrund des Themas ist, dass aufgrund der Energiekrise und mit den Ankündigungen der Regierung, Gasheizungen nach 2024 nur noch mit einem Anteil von 65 % regenerativen Energien zu erlauben. Daher findet gerade eine Welle der Erneuerungen von Gas- und Ölheizungsanlagen statt. Dabei darf aber die Heizungsanlage nicht „verschlechtert“ werden. U.a. bedeutet das beispielsweise, dass thermische Solaranlagen nicht stillgelegt oder Wärmepumpen nicht durch Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ausgetauscht werden dürfen. Auch Brennwertheizungen dürfen nicht gegen Heizwertgeräte ersetzt werden. Obwohl ein solcher Austausch kaum von einem SHK-Fachunternehmen begleitet würde.

Das Verbot von Veränderungen muss vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der bauordnungsrechtlichen Abnahme oder der ersten Feuerstättenschau gebührenpflichtig überprüft werden. Wichtig zu wissen: Wenn eine festgesetzte Frist zur Beseitigung des festgestellten Mangels bzw. des verbotswidrigen Zustandes nicht eingehalten wird, sind wir verpflichtet dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Eine Unternehmererklärung zur Erfüllung der Pflichten gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gilt als ausreichender Nachweis.

Selbstverständlich gibt es auch bei dieser Regelung Ausnahmen. Trifft einer der folgenden Punkte mit stichhaltiger Begründung zu, kann von der Pflicht abgewichen werden:

1. Standsicherheit.

2. Brandschutz.

3. Schallschutz.

4.  Arbeitsschutz.

5.  Gesundheitsschutz.

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