Rohrdämmung nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Keine wesentlichen Änderungen

Nach über drei Jahren Diskussion ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zum 1. November 2020 in Kraft getreten. Das neue, einheitliche Regelwerk zur Gebäudeenergieeffizienz und Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien bringt allerdings wenig Neues. Die Anforderungen zur Dämmung von Rohrleitungen wurden ohne wesentliche Änderungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) übernommen. Damit bleibt das geforderte Dämmniveau für Kälteverteilungsleitungen raumlufttechnischer Anlagen auch weiterhin zu niedrig für eine effiziente Reduzierung der Wärmeverluste dieser energieintensiven Anlagen.

Rund drei Jahre stand das GEG nach der ersten Vorlage im Bundestag im Januar 2017 zur Debatte. Nach dem ersten Referentenentwurf von 2017 sollten alle im Gebäude verlegten Rohrleitungen einen längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten von
0,25 W/(m∙K) im Mittel nicht überschreiten. Diese Regelung hätte laut ZVSHK zu einem hohen Planungsaufwand geführt, wäre für kleinere Bauvorhaben unrealistisch und die Umsetzung vor Ort kaum kontrollier-bar gewesen. Der Verband forderte daher, die Regelung aus der EnEV 2014 ohne Verschärfung der Anforderungen, konkret: die Tabelle aus der Anlage 5 der EnEV in den Gesetzesentwurf zu übernehmen. Dieser Empfehlung ist der Gesetzgeber schließlich weitestgehend gefolgt. Wenngleich man die Tabelle 1 aus der Anlage 5 der EnEV im ­neuen Gebäudeenergie­gesetz vergeblich sucht, wurden die Anforderungen in der Anlage 8 zu §§ 69, 70 und 71 Absatz 1 übernommen.

In Abhängigkeit des Einsatzbereiches und des Rohrinnendurchmessers ergeben sich die bekannten Dämmniveaus: 100-%-Dämmung (1aa – dd), 50-%-Dämmung (1ee und ff), Rohrdämmung im Fußbodenaufbau (1gg), 200-%-Dämmung für an Außenluft grenzende Rohrleitungen (1hh) und die Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen (2).

Anforderungsniveau von Kälteverteilungsleitungen zu gering

Nachdem mit der EnEV 2007 erstmals auch die Klimatechnik in der Energie­einsparverordnung berücksichtigt und die Anforderungen in der EnEV 2009 konkretisiert wurden, fordern Unter­nehmen und Fachgremien wie die Fördergemeinschaft Dämmtechnik eine Erhöhung der geforderten Dämmdicke für Kälteverteilungsleitungen. Die Firma Armacell hatte bereits 2009 festgestellt, dass eine Dämmdicke von 6 mm weder zur Verminderung der Energieverluste noch zur ­Vermeidung von Tauwasser ausreicht. Bei der ­Pla­nung kältetechnischer Anlagen sollten daher unbedingt größere Isolierstärken ausge­schrieben werden.

Grundlage für die Berechnung optimaler Dämmdicken bietet die VDI 2055, Blatt 1 „Wärme- und Kälteschutz von betriebs­technischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung“. Im Vergleich zur Heizung- und Warmwasserbereitung verlangt die Erzeugung tiefer Temperatu­ren in kältetechnischen Anlagen ­einen bedeutend höheren Energie- und Kosten­aufwand. Daher machen sich die etwas ­höheren Investitionskosten für ein höheres Dämmniveau in diesem Anwendungsbereich schnell bezahlt.

Höheres Dämmniveau für Solarleitungen

Für direkt an Außenluft grenzende Rohrleitungen fordert das GEG eine 200-%-Dämmung. Darunter fallen auch Solarleitungen. Damit hat der Gesetzgeber den Hinweis des ZVSHK missachtet, bei der Festlegung der ­Dämmschichtdicke für diesen Anwendungsbereich die Reali­sierbarkeit beim Anschluss von Sonnen­kollektoren zu berücksichtigen. Eine 200-%-Dämmung ist im Anschluss- und Durchführungsbereich von Solarleitungen laut ZVSHK nicht einzuhalten.

In der Tat werden vorgedämmte Solarleitungen heute mit einer maximalen Dämmschichtdicke von 100 % angeboten, wie z. B. „ArmaFlex DuoSolar e-Save“ von Armacell. Nach dem GEG bleibt der Eigentümer bei fehlender Wirtschaftlichkeit von der Pflicht zur nachträglichen Dämmung befreit, ohne dass eine behördliche Prüfung nach §101 erforderlich ist. Eine Befreiung setzt allerdings voraus, dass die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

Eine unbillige Härte liegt nach §102 insbesondere vor, „wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.“

Rohre dämmen ist Pflicht

Die Firma Armacell weist darauf hin, dass trotz vorgeschriebener Dämmpflicht leider noch immer zahlreiche Heizungsanlagen bzw. -anlagenteile nicht oder nicht ausreichend gedämmt werden. Das führt zu hohen Energieverlusten und immer wieder zu Beschwerden und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Bei den im GEG vorgeschriebenen Dämmdicken handelt es sich um gesetzliche Mindestanforderungen, die eingehalten werden müssen. Der zwingend erforderliche, schonendere Umgang mit Energieressourcen rechtfertigt Dämmschichtdicken, die weit über diese Mindestanforderungen hinausgehen. Die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen, Rohrschellen etc. amortisiert sich bereits nach wenigen Monaten, wie mit Hilfe der VDI 2055 nachgewiesen werden kann.

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