Rückstauschutz

Gewerbebetriebe vor Wasser schützen

Das müssen Sie wissen

Rückstau aus der Kanalisation ist ein Phänomen, das nicht nur bei privaten Wohnhäusern vorkommt. Auch Gebäude, die gewerblich genutzt werden, können davon betroffen sein. Allerdings sind die Folgen für Gewerbetreibende meist verheerender als für Hausbewohner. Fehlender, falsch installierter oder defekter Rückstauschutz kann zu Betriebsausfall oder Folgeschäden wie innere Überflutung führen. Damit dies nicht passiert, muss der Rückstauschutz professionell projektiert und eingebaut werden.

Rückstau kommt meist bei starkem Regen vor, da die öffentliche Kanalisation aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nur auf mittlere Regenereignisse ausgelegt ist. Ist die Kanalisation überlastet, kann das Wasser nicht mehr über die bestehenden Abwasserrohre abgeleitet werden und die Kanäle laufen voll. Steigt der Wasserpegel dann über die Straßenoberkante – die so genannte Rückstauebene – drückt das Wasser über offene Abwasserstellen, die unterhalb der Ebene liegen, zurück ins Gebäude. Daher muss Rückstauschutz in jedem Gebäude, unabhängig von der Nutzung, planerisch berücksichtigt werden. Das fordert auch die Norm DIN 1986-100 (Entwässerungsanlagen für Grundstücke und Gebäude).

 

Sicherer Schutz durch Doppelhebeanlagen

Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik kommen in gewerblich genutzten Gebäuden meist Doppelhebeanlagen als Rückstauschutz zum Einsatz. Geregelt ist dies insbesondere in der DIN 1986-100. Dort heißt es: „Bei Entwässerungsanlagen, bei denen der Abwasserzufluss nicht unterbrochen werden darf, ist eine Doppelhebeanlage entsprechend dem Anwendungsfall nach DIN EN 12 050-1 beziehungsweise DIN EN 12 050-2 einzubauen“. Der Einsatz von Rückstauverschlüssen hingegen ist gemäß DIN EN 12 056-4 nur erlaubt, wenn

Gefälle zum Kanal besteht,
die Räume von untergeordneter Nutzung sind, das heißt, dass keine wesentlichen Sachwerte oder die Gesundheit der Bewohner bei Überflutung der Räume beeinträchtigt werden,
der Benutzerkreis klein ist und diesem ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfügung steht und
bei Rückstau auf die Benutzung der Ablaufstelle verzichtet werden kann.
Diese Bedingungen können im gewerblichen Bereich jedoch nur selten erfüllt werden und bedeuten auf jeden Fall eine Nutzungsbeschränkung. Daher werden primär Hebeanlagen eingebaut.

 

Neue Wege gehen

Ein Nachteil von Hebeanlagen ist allerdings, dass sie, um das anfallende Abwasser zu entsorgen, immer pumpen – auch dann, wenn kein Rückstau vorliegt. Das verursacht hohe Energiekosten und dauerhafte Pumpgeräusche.

Aus diesem Grund hat Kessel (www.kessel.de) eine Anlage entwickelt, die die Vorteile von Rückstauverschlüssen und Hebeanlagen vereint. Unter Beachtung der Anforderungen aus der Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) kann diese so genannte Rückstaupumpanlage auch in gewerblich genutzten Gebäuden eingebaut werden – freies Gefälle zum Kanal und eine fachmännische Montage und Wartung vorausgesetzt. Im Normalbetrieb fließt das Wasser wie bei einem Rückstauverschluss dann einfach in den Kanal ab. Erst bei Rückstau, wenn die Rückstauklappe geschlossen ist und gleichzeitig Abwasser entsorgt werden muss, beginnt die Anlage zu pumpen. So können auch während des Rückstaus Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene benutzt werden. Gleichzeitig werden Energiekosten gespart und dauerhafte Pumpgeräusche bleiben aus. Für Gewerbebetriebe besonders vorteilhaft ist, dass bei Stromausfall oder einem Defekt der Pumpen trotzdem entwässert wird, weil die neue Anlage das Gefälle zum Kanal nutzt.

Da diese innovative Produktlösung bisher normativ nicht geregelt ist, war für den baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich. Gemäß den Richtlinien des DIBt wurden hierfür alle erforderlichen Nachweise erbracht. In der Zulassung werden Zulassungsgegenstand, Anwendungsbereich aber auch die Bestimmungen für das Bauprodukt geregelt. Darüber hinaus sind Bestimmungen für Entwurf, Bemessung und Ausführung sowie für Nutzung und Wartung des Produkts getroffen.

 

Tipps für Planung und Einbau

Damit der Rückstauschutz in Gewerbebetrieben immer einwandfrei funktioniert, sollten bei Planung und Einbau von Hebeanlagen folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

Die Abwasser- und Einbauart,
die Bemessung der Pumpenleistung muss nach den Vorgaben der DIN EN 12 056-4 erfolgen,
Ablaufstellen oberhalb der Rückstau­ebene dürfen nicht über die Hebeanlage im Keller entwässert werden,
die Druckleitung muss mit einer Rückstauschleife über die Rückstauebene geführt werden und sie muss mindestens auf das 1,5-Fache des maximalen Pumpendrucks ausgelegt sein,
den Druckleitungsanschluss an Grund- und Sammelleitung vornehmen, nicht an der Abwasserfallleitung,
die Anlage auftriebssicher einbauen,
alle Rohrleitungen spannungsfrei und flexibel mit dem Behälter verbinden und das Gewicht der Leitungen bauseits durch geeignete Befestigungen abfangen,
neben und über allen zu bedienenden und zu wartenden Teilen mindestens 60 cm Arbeitsraum frei lassen, um Zugang zu den erforderlichen Stellen zu ermöglichen,
den Sammelbehälter vertieft anordnen, damit Abwasserleitungen im Keller angeschlossen werden können.

 

Der Fachmann ist gefordert

Wenn es um den Rückstauschutz geht, ist vor allem eines zu beachten: Jede bauliche Situation ist anders. Daher kommt es besonders auf die Verzahnung der verschiedenen Gewerke an – speziell auf die Zusammenarbeit von Planern, Installateuren und Betreibern. Nur so kann ein effektiver Schutz vor Rückstau gewährleistet werden.

Das ist zu beachten:

• Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, zum Beispiel eingeführte Normen. Hierzu zählen Anwendungsregeln wie die DIN EN 12 056 oder DIN 1986-100 sowie Produktnormen wie die DIN EN 12 050 und DIN EN 13564,

• den Stand der Technik, ersichtlich aus frei zugänglichen Veröffentlichungen,

• Bauprodukte müssen einen baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis erbringen – entweder über geeignete Produktnormen, Zulassungen oder einer Abstimmung im Einzelfall,

• Einbau- und Bedienungsanleitungen der Hersteller und

• mit dem Bauherren privatrechtlich getroffene Vereinbarungen.

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