Beidseitig gleiche Nennweite
Wenn mehrere Anschlussleitungen in gleicher Höhe in einen Fallstrang münden, gilt der Grundsatz, dass Fremdeinspülungen zu vermeiden sind. Die Vorkehrungen bestehen nach bisherigem Stand der Normung entweder darin, zwischen den beiden Anschlussleitungen einen spitzen Winkel oder aber – bei gegenüberliegenden Leitungen – einen Höhenunterschied von mind. 200 mm zwischen den beiden Rohrsohlen einzuhalten. Versuche haben jedoch bestätigt, dass die Gefahr der Fremdeinspülung überschätzt wird. Wie bisher schon beim gegenüberliegenden Anschluss von zwei WCs, dürfen 88°-Doppelabzweige jetzt auch beim gegenüberliegenden Anschluss von WC und z.B. Wanne verwendet werden. Voraussetzung ist, dass der Doppelabzweig beidseitig die gleiche Nennweite und einen 45°-Einlaufwinkel bzw. Innenradius aufweist, wie es bei „SML“-Doppelabzweigen der Düker GmbH & Co. KGaA (www.dueker.de) der Fall ist.