Aus der Sicht des Schornsteinfegers
Außenfühler: Witterungsgeführte Regelung
Gemäß der aktuellen Energieeinsparverordnung EnEV sind die Aufgaben
des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im § 26 B geregelt.
Neben der Austauschpflicht von bestimmten Heizkesseln, dem Einbau von Effizienzpumpen ab 25 kW sowie der Dämmungen von bestimmten Leitungen müssen Bezirksschornsteinfeger auch bei der Feuerstättenschau und bei der Abnahme in Bestandsbauten darauf achten, dass Zentralheizungen mit zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von der Außentemperatur (oder einer anderen geeigneten Führungsgröße) und der Zeit ausgestattet sind bzw. werden. Diese Forderung wird unter anderem mit einer witterungsgeführten Regelung erfüllt. Der damit verbundene Außenfühler ist nicht nur zwingend erforderlich, sondern unterliegt auch bestimmten Installationsvorgaben.
Damit der Außentemperaturfühler richtig „fühlt“ und somit die Heizkurve genau regelt, kommt es vor allem auf die korrekte Montage an. Externe Wärmequellen und direkte Sonneneinstrahlung sind zu vermeiden. Optimal ist dabei ein schattiger Platz an der Nordseite des Gebäudes. Ist dies nicht möglich, ist der Außenfühler vor Sonneneinstrahlung mit speziellen Strahlungsblechen zu schützen.
Außerdem ist darauf zu achten, dass folgende Orte für den Außenfühler nicht geeignet sind, weil diese als „Wärmequellen“ die korrekte Funktion negativ beeinflussen:
an Schornsteinen und sehr windstarken Flächen
geschützte Stellen, wie unter Dächern, Vordächern oder Balkonen
in unmittelbarer Nähe zu einer Abluftöffnung
über, unter oder neben Fenstern sowie Türen
Auch die richtige Montagehöhe am Gebäude ist gut auszuwählen. Empfohlen wird dabei die halbe Gebäudehöhe bzw. bei Gebäuden mit bis zu 3 Geschossen in 2/3 der Fassadenhöhe und bei Gebäuden mit mehr als 3 Geschossen zwischen dem 2. und 3. Geschoss. Wichtig ist auch die feste und vor allem feuchteunempfindliche Montage mit einer sogenannten „Abtropfschlaufe“, die im Anschlusskabel zu berücksichtigen ist, damit das Eindringen von Feuchtigkeit verhindert wird. Im Übrigen sind diese Pflichten für die Eigentümer und die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auch im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 01.11.2020 in Kraft tritt, weiterhin geregelt.