Aus der Sicht des Schornsteinfegers
Kesselaustauschpflicht gemäß EnEV
In der aktuellen Energieeinsparverordnung EnEV ist die Verpflichtung zum Kesselaustausch unter §10 geregelt. Um Missverständnisse zu verhindern, soll dieser Passus der Verordnung hier näher erläutert werden.
Hauseigentümer sind demnach verpflichtet einen Heizkessel mit 4 – 400 kW, der 30 Jahre alt geworden ist oder es wird, auszutauschen. Dies gilt nur für Heizkessel, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden. Heizkessel für feste Brennstoffe sind davon nicht betroffen. Von der Kesselaustauschpflicht ausgenommen sind Brennwertfeuerstätten und vor allem auch Niedertemperaturkessel. Im Rahmen der für uns bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtenden Labelung von Altanlagen (aktuell bis Baujahr 2008) stellen wir neben der Effizienzklasse auch fest, ob es sich um einen Standard- oder Niedertemperaturkessel handelt. So sind Heizkessel, die vor allem in den neuen Bundesländern nach 1989 verbaut worden sind, überwiegend Niedertemperaturkessel und somit von der Austauschpflicht nicht betroffen. In Gebäuden mit bis zu zwei Wohnungen, von denen eine vom Eigentümer selbst am 01. Februar 2002 bewohnt wurde, müssen ebenfalls keine Heizkessel getauscht werden. Bei einem Eigentümerwechsel entfällt jedoch diese Ausnahmeregelung und der neue Eigentümer muss innerhalb von zwei Jahren den Heizkessel erneuern, wenn es sich denn um einen Standardkessel handelt.
Es ist auch von Bedeutung, dass gemäß den Begriffsbestimmungen der EnEV ein Heizkessel aus Kessel und Brenner besteht und als Wärmeträgermedium Wasser hat. Demnach sind Einzelraumfeuerstätten, z. B. Gas-Außenwandfeuerstätten, auch nicht von der Austauschpflicht betroffen. Bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich der Warmwasserbereitung dienen oder Heizkesseln, deren Brennstoff von den marktüblichen Brennstoffen Öl und Gas abweicht, wird ebenfalls kein Austausch gefordert.
Im Rahmen der Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wird die Verpflichtung zum Austausch geprüft. Kommt der von der Austauschpflicht betroffene Eigentümer seiner Verpflichtung nicht nach, handelt er gemäß §27 ordnungswidrig. Als Bußgeld wird auf den §8 des Energieeinspargesetzes verwiesen, wo die Rede von bis zu 50.000 € ist.
Übrigens: Wer von der Austauschpflicht betroffen ist, hat keinen Anspruch auf Fördermittel.