Aus der Sicht des Schornsteinfegers

Mängel bei Abnahmen

Bei einer Abnahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die durch die Bauordnung der Länder geregelt ist, wird die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage überprüft. Erst dann darf die Anlage in Betrieb genommen werden. Leider fallen bei der Überprüfung immer wieder fehlerhafte Installationen und Mängel auf, manchmal auch solche, die eigentlich gar nicht überprüft werden.

Nach der bundesweit einheitlichen Energieeinsparverordnung überprüfen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Abnahme einige Kriterien. Diese wären unter anderem die selbsttätigen Pumpen mit mind. drei Stufen, die Regelung mit Raumthermostat oder Außenfühler mit zeitlicher Steuerung und die Dämmung der Leitungen und Armaturen in nicht beheizten Räumen.

In dem hier dargestellten Beispiel, Installation im nichtbeheizten Keller, fehlte die Isolierung der Leitungen und Armaturen. Diese fehlende Maßnahme kann sogar bei Nichterfüllung nach einer Fristsetzung eine Ordnungswidrigkeit für den Betreiber zur Folge haben! Traurig und schon fast fahrlässig war aber in diesem Fall das, was von uns Schornsteinfegern eigentlich nicht überprüft wird: Hier wurde tatsächlich ein Membranausdehnungsgefäß, was nur für Heizungssysteme und für einen zulässigen Betriebsdruck von bis zu 3 bar verwendet werden darf, in die Trinkwasserleitung eingebaut! Und dann noch so, dass man nicht an das Ventil zur Druckprüfung gelangen kann!

Es wurden einige Grundregeln und Vorschriften missachtet und die Installationsfirma hat auch umgehend den geforderten technischen und normgerechten Umbau vollzogen. Vor allem der Kunde war über die Unkenntnis sehr überrascht und enttäuscht zu gleich.

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