Aus der Sicht des Schornsteinfegers

Forderungen der EnEV 2016

Am 1. Januar 2016 ist die zweite Stufe der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 in Kraft getreten. Die energetischen Anforderungen für Neubauten wurden damit noch einmal verschärft: Sie müssen einen um 25 % niedrigeren jährlichen Primärenergiebedarf haben als bisher. Was Eigentümer in punkto Heiztechnik beachten müssen, lesen Sie in der vorliegenden Kolumne.

In der aktuellen Energieeinsparverordnung EnEV 2014 sind nicht nur die energetischen Maßnahmen und Standards am Gebäude sowie die zwei Varianten der Energieausweise und dessen Handhabung geregelt, sie beinhaltet auch den § 26 B - die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers! Die sogenannte „EnEV 2016“ hat zwar verschärfte Bedingungen zum Energiebedarf eines neuen Gebäudes oder eines zu sanierenden Bestandsgebäude, aber die Kontrolle durch den Bezirksschornsteinfeger bleibt unverändert.

Folgende energetischen Maßnahmen im Bezug auf die Heiztechnik sind für Eigentümer Pflicht und werden durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abnahme oder der Feuerstättenschau geprüft.

1. Gas- oder Ölheizkessel, die älter als 30 Jahre sind oder auch werden, dürfen nicht mehr betrieben werden (Ausnahmen: Niedertemperatur oder Brennwertkessel, kleiner 4 oder größer 400 kW, Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung oder Geräte/Herde zur Beheizung eines Raumes)

2. Versorgungsleitungen für Heizung und Warmwasser müssen in unbeheizten Räumen gedämmt sein bzw. werden

Von dieser Forderung sind Eigentümer befreit, die seit 01. Februar 2002 selbst in einem Ein- bzw. Zweifamilienhaus wohnen. Beim Eigentümerwechsel danach entfällt die Befreiung und Maßnahmen müssen dann innerhalb von 2 Jahren erfolgen!

Einzubauen sind seit 2014:

1. Heizkessel mit Niedertemperatur oder Brennwerttechnik mit dem europäischen CE-Kennzeichen

2. Eine Regelung zum selbständigen Ein- und Ausschalten und zur automatischen Verringerung der Wärmezufuhr

3. Effizienzpumpen in Heizungsanlagen über 25 kW

Die Einhaltung der energetischen Forderungen kann mit einer Fachunternehmererklärung durch die Installationsfirma nachgewiesen werden. Nicht durchgeführte Auflagen müssen nach Ablauf der Frist der zuständigen Behörde gemeldet werden. Eine Nichterfüllung der oben genannten Maßnahme ist im Sinne der Verordnung eine Ordnungswidrigkeit. Dessen Vollzug ist jedoch nicht geregelt!

Ronny Gedamke

Schornsteinfegermeister

Berlin

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