Aus der Sicht des Schornsteinfegers
Wanddurchführungen
Beim Bau von Abgasanlagen, speziell von Schornsteinen für Feuerstätten mit hohen Abgastemperaturen, sind aus brandschutztechnischer Sicht jede Menge Vorschriften zu beachten. Neben der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung, der Feuerungsverordnung und der DIN 18160 Abgasanlagen Teil 1: Planung und Ausführung, sind auch die Zulassungen der einzelnen Hersteller mit den dazugehörigen Leistungserklärungen zu berücksichtigen. Eines der wichtigsten Themen, das vor allem in der DIN 18160-1 behandelt wird, sind die Abstände zu brennbaren Bauteilen. Auf den Punkt 6.9.6 Wanddurchführung von Verbindungsstücken, möchte ich heute genauer eingehen.
Bei der Wanddurchführung, also durch Wände mit oder aus brennbaren Baustoffen, ist ein Abstand von mind. 20 cm einzuhalten. Das bedeutet, dass im Umkreis von 20 cm kein brennbarer Baustoff vorhanden sein darf. Dieser Raum ist entweder offen in einem Schutzrohr zu verlegen oder mit einem nicht brennbaren Baustoff mit hohem Wärmedurchlasswiderstand auszufüllen. Abweichend davon können zugelassene Wanddurchlasselemente verwendet werden. Diese bestehen aus einem nichtbrennbaren Baustoff der höhere Wärmedurchlasswiderstände besitzt und damit den Abstand von 20 cm weit unterschreitet. Die Mindestabstände sind dabei aus den Zulassungen des entsprechenden Herstellers zu entnehmen. Eine weitere Ausnahme ermöglicht die DIN 18160-1 und die FeuVO, wenn die Abgastemperaturen der anzuschließenden Feuerstätte unter 160 °C bei Nennleistung betragen, dann reduziert sich der Mindestabstand auf 5 cm unter Beibehaltung der gleichen Anforderungen. Die genannten Abstände gelten nicht nur für die Wände selbst, sie gelten auch für die auf die Außenwand angebrachte brennbare Außenwanddämmung. Diese wird oft vernachlässigt bzw. nicht beachtet, was unter Umständen zu einer erheblich erhöhten Brandlast führen kann.