Neue DIN 18160-1
Planung und Ausführung von Abgasanlagen
Da ist sie nun endlich, die längst überfällige überarbeitete DIN 18160-1. Seit Februar dieses Jahres ist die Planung und Ausführung von Abgasanlagen neu geregelt. Sie löst die Vornorm aus dem Jahre 2006 ab.
Mit dieser Novellierung werden die Kriterien für Planung, Montage und Abnahme von Abgasanlagen aus folgenden europäischen Normen für Deutschland konkretisiert:
1. DIN EN 15287-1 Abgasanlagen für raumluftabhängige Feuerstätten
2. DIN EN 15287-2 Abgasanlagen für raumluftunabhängige Feuerstätten
Beispiel einer Schrägführung nach neuer Norm bis zu 45° auch für Kaminschornsteine im Unterdruck.
Quelle: Ronny Gedamke
Generell werden in der Norm sämtliche Anforderungen an alle Abgasanlagen gestellt. Dies gilt bei Schornsteinen für feste Brennstoffe genauso wie bei Abgasleitungen von Brennwertanlagen. Neben brandschutzbedingte Abstände zu brennbaren Bauteilen sowie Anforderungen an notwendige Revisionsöffnungen, werden auch die bautechnischen Mindesthöhen und Mindestabstände zu Lüftungsöffnungen oder Dachflächen geregelt. Auch die einheitliche notwendige Kennzeichnung mit der entsprechenden Klassifizierung der Abgasanlagen ist ein wichtiger Punkt dieser Norm. Installateure sollten sich zwingend mit der Novellierung vertraut machen, um auch weiterhin normgerechte Ausführungen realisieren zu können. Manche Passagen bringen Flexibilität mit sich.
Die Schrägführung von Abgasanlagen im Unterdruckbereich müssen im Bereich >15° bis 30° liegen.
Quelle: Ronny Gedamke
Eine der wesentlichsten praktikablen Änderungen ist die Schrägführung der Abgasanlagen. In der DIN 18160-1 sind die maximalen Schrägführungen von Abgasanlagen für Über- und Unterdruck betriebene Feuerungsanlagen klar definiert. So war die Einschränkung von Abgasanlagen für Unterdruckbetrieb auf max. 30° zur senkrechten gegeben. Mit der Novellierung wird es nun möglich sein, diese Abgasanlagen auch über 30° schräg zu führen. Gerade in Verbindung zu den Ableitbedingungen der 1.BImSchV ist dies eine wesentliche Erleichterung. In der Verordnung wird der Grundsatz vorgeschrieben, die Mündung der Schornsteine für feste Brennstoffe „Firstnah“ anzuordnen. Damit war eine Anordnung des Schornsteins an der Traufenseite eines Gebäudes ausgeschlossen. Mit den neuen Vorgaben ist dies nun unter Umständen möglich. Wenn die Schornsteinquerschnittsberechnung und die baulichen Gegebenheiten es erlauben, ist somit nach Rücksprache mit dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine Schrägführung auf oder an dem Dach möglich.