Das GEG in Industriebauten

Verschiedene Möglichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen

Ab 01.01.2024 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Die vielen Diskussionen haben Kunden verunsichert und selbst Fachleute müssen sich in die Vielzahl der möglichen Gesetzesauslegungen intensiv einarbeiten. Was bei der Beheizung von Gewerbe- und Industriehallen ab Januar 2024 möglich und notwendig ist, lesen Sie hier.

Industriehallenheizungen werden durch das GEG eine Diversifikation erfahren: Das Bild zeigt eine Warmluftverteilung über gedämmte Luftleitungen mit Wurfdüsen. Zusätzliche Deckenventilatoren sorgen für Durchmischung.
Quelle: Schwank

Industriehallenheizungen werden durch das GEG eine Diversifikation erfahren: Das Bild zeigt eine Warmluftverteilung über gedämmte Luftleitungen mit Wurfdüsen. Zusätzliche Deckenventilatoren sorgen für Durchmischung.
Quelle: Schwank
Es gilt grundsätzlich, dass 65 % der Heizenergie ab dem Jahr 2024 regenerativ eingebracht werden muss. Als regenerative Energien zählen Strom, Wasserstoff und Bio-Flüssiggas. Für Nichtwohngebäude wie Hallen über 4 m Raumhöhe hat der Gesetzgeber einige Ausnahmen formuliert. Die Vorgaben werden schrittweise, abhängig ob es sich um Bestandsgebäude oder Neubauten handelt sowie von der Größe einer Stadt bzw. Kommune und der damit verbundenen Wärmeplanung, in Kraft treten.

Das neue GEG kommt, aber schrittweise

Das GEG soll für Neubauten ab 2024, für Bestandsbauten in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2026 und für Bestandsbauten in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2028 gelten, wenn bis dahin keine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Werden ab 01.01.2024 Öl- oder Gasheizungen eingebaut, müssen diese ab 2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % der Wärme aus grünem bzw. blauem Wasserstoff oder Biomasse (Bio-Methan oder Bio-Propan) erzeugen können. Zudem gibt es vor dem Einbau der neuen fossilen Heizungen eine Beratungspflicht. Beraten können beispielsweise Energieberater, Installateure, Schornsteinfeger oder die Hersteller selbst.

Für Hallen mit über 4 m Deckenhöhe gibt es im neuen GEG Ausnahmeregelungen, die es ermöglichen, sich von der Erfüllungspflicht der 65 % erneuerbaren Heizenergie zu befreien. So dürfen fossil befeuerte Heizungen laut dem neuen GEG noch lange Zeit repariert werden. Erst wenn die Heizung havariert ist, also nicht mehr repariert werden kann und komplett getauscht werden muss, treten Übergangsfristen in Kraft. In diesen Fällen darf für bis zu fünf Jahren eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden (Gas- oder Ölheizung). Für dezentrale Heizungen bzw. Hallen mit > 4 m Höhe gibt es darüber hinaus die nachfolgenden Ausnahmeregelungen:

Der Tausch von einzelnen Geräten (Infrarotstrahler oder Warmluftheizungen) kann über 10 Jahre erfolgen. Die Frist beginnt nach Tausch des ersten Strahlers oder Warmluftgeräts. So muss nach spätestens 11 Jahren die 65 %-Regel erfüllt werden. Dabei sollten vernünftigerweise die einzelnen Strahler oder Warmluftgeräte gegen die beste verfügbare Technik getauscht werden. Ab dem ersten Tausch bleiben demnach noch 10 Jahre Zeit das Heizungssystem rein fossil zu betreiben. Mit Beginn des 11. Jahres hat der Betreiber 1 Jahr Zeit, um auf 65 % erneuerbare Wärme umzurüsten.

Wenn beim Tausch der alten Heizanlage gegen eine neue 40 % Energie eingespart werden können, gilt die Ausnahmeregelung, dass das neue (fossile) System bis Ende 2044 weiterbetrieben werden kann, z.B. bei einem Wechsel von einer alten Warmluftheizung durch eine neue und effiziente Dunkelstrahler-Anlage.

Falls die Einsparungswerte nicht ganz zu erzielen sind, z.B. weil bereits effiziente Gasstrahler ausgetauscht werden, aber eine Einsparung von mindestens 25 % erzielt werden kann, muss nur anteilig die 65 % Erneuerbare-Energie-Pflicht eingehalten werden. Wichtig: Jegliche Effizienzgewinne durch Verbesserung der Bauphysik wie Deckenventilatoren, RLT-Anlagen, Abwärmenutzung, Solarthermie usw. gehen in die Betrachtung des Endenergieverbrauchs mit ein. Hier sind Lufterhitzer mit Weitwurfdüsen an der Hallendecke montiert, die von einer Wärmepumpenanlage auf dem Dach versorgt werden. Das verhindert eine Luftschichtung, bei der es am Boden kalt bleibt.
Quelle: Schwank

Hier sind Lufterhitzer mit Weitwurfdüsen an der Hallendecke montiert, die von einer Wärmepumpenanlage auf dem Dach versorgt werden. Das verhindert eine Luftschichtung, bei der es am Boden kalt bleibt.
Quelle: Schwank

Das GEG ist grundsätzlich technologieoffen. Es sind pauschale Erfüllungsoptionen vorgegeben, welche der Gesetzgeber ohne weiteren Nachweis anerkennt. Doch darüber hinaus können auch individuelle Lösungsoptionen umgesetzt werden, die dann jedoch über einen Nachweis nach der DIN 18599 den Einsatz von 65 % regenerativer Wärme darlegt.

Pauschale Optionen

Elektrische Wärmepumpen: Wärmepumpen sind eine einfache Art, das neue GEG zu erfüllen. Wärmepumpen sind flexibel einsetzbar, energieeffizient, förderfähig und erfüllen ohne weiteres den vorgeschriebenen 65%-Anteil an regenerativer Energie. Der große Nachteil: Die Investitions- und auch die Installationskosten liegen ca. 4-mal über dem Niveau einer indirekten Strahlungsheizung. Abhängig von der Architektur und dem Nutzungsprofil der Halle, können auch die Energiekosten, die einer Strahlungsheizung übersteigen.

Hybrid-Lösung: Unter Hybridlösung wird die Kombination aus mindestens zwei unterschiedlichen Wärmeerzeugern verstanden, zum Beispiel elektrische Wärmepumpen in Verbund mit einer Strahlungsheizung. Dabei wird die Grundlast von den Wärmepumpen übernommen, die Spitzenlast an extrem kalten Tagen, in denen der Wirkungsgrad der Wärmepumpen nachlässt, von der Strahlungsheizung abgedeckt. Das spart Geld und Energie: im Vergleich zur „Nur-Wärmepumpenlösung“ lassen sich Investitionskosten von bis zu 50 % einsparen.

Gas-Strahlungsheizung: Jede Strahlungsheizung muss ab Januar 2024 mit 65 % regenerativ betrieben werden. Das kann sie mit Wasserstoff, Biomethan oder Bio-Flüssiggas. Wer noch keinen Wasserstoff hat, kann eine wasserstofftaugliche Strahlungsheizung einbauen, die zuerst mit Erdgas betrieben und später auf 100 % Wasserstoffbetrieb umgerüstet wird. Das geht deshalb, weil bis zum 31.12.2034 fossiles Gas genutzt werden darf, wenn die Heizung sowohl fossiles Gas als auch 100 % Wasserstoff verbrennen kann und der Gasnetzbetreiber einen Transformationsplan vorlegt, der ab dem 01.01.2035 eine 100 % Wasserstofflieferung vorsieht. Zudem muss die Heizung schrittweise ab 01.01.2030 insgesamt 50 % bzw. ab 01.01.2035 insgesamt 65 % Biogas, grünem oder blauem Wasserstoff oder aus daraus hergestellten Derivaten verbrennen können.

Elektrische Strahlungsheizung: Die elektrische Strahlungsheizung wird zu 100 % regenerativ bewertet und ist vergleichsweise preiswert in der Anschaffung, etwa 70% niedriger als bei der Wärmpumpe. Aber Achtung: Die Verbrauchskosten können abhängig vom Strompreis relativ hoch werden. Im Gegensatz zu Wärmepumpen arbeitet eine elektrische Strahlungsheizung nur etwa 1/3 so effizient. Dafür ist die elektrische Infrarotheizung für punktuelle Wärme, zum Beispiel als Arbeitsplatz- oder temporäre Beheizung, sehr gut geeignet. Außerdem könnte eine intelligente, hybride Lösung elektrische Infrarotstrahler mit Gas-Infrarotstrahler kombinieren. Das ist auch dann besonders sinnvoll, wenn eigens produzierter PV-Strom zur Verfügung steht.

Weitere Optionen, um das neue GEG zu erfüllen: Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, die jedoch immer nachweispflichtig sind, z.B.

Elektrostrahler und Dunkelstrahler-Hybrid ähnlich zur Wärmepumpenhybridlösung mit 30 % Anteil der Elektrostrahlerleistung an der Heizlast, Spitzenlast wird dann durch die Gas-Dunkelstrahler abgedeckt,

Eine Kombination aus Wärmepumpen, Elektrostrahler, H2- oder Gas-Dunkelstrahlern.

Welche Konsequenzen hat das neue GEG für Hersteller?

„Erst einmal ist es wichtig, dass die Branche jetzt Planungssicherheit hat und Produktentwicklungen gezielt auf das neue GEG abstimmen kann“, sagt Oliver Schwank, CEO der Schwank Gruppe, einer der führenden Anbieter von Hallenheizungen. „Positiv zu bewerten ist, dass das GEG eine effiziente, fossil befeuerte Hallenheizung zu Recht noch als saubere Lösung einstuft, die bis zum generellen Ausstieg aus den fossilen Energieträgern 2044 weiter betrieben werden kann. Trotzdem schläft die Branche keineswegs. Wir beobachten im Markt zweierlei Richtungen: Zum einen setzt man gezielt auf Strom, um den 65%igen regenerativen Anteil zu erfüllen. Gerade neue, leistungsfähige Großwärmepumpen und elektrische Infrarotstrahler sind gefragt. Andererseits arbeiten die Hersteller aber auch an Produkten, die speziell auf die schrittweise Erhöhung von Wasserstoff- bzw. Biogasanteil im Netz abgestimmt sind.“ Und Schwank weiter: „In Summe wird ein Kunde in den nächsten zwei bis drei Jahren aus deutlich mehr klimafreundlichen Produkten auswählen können als heute.“ Das Unternehmen Schwank hat bereits vor einigen Jahren das eigene Produktportfolio in Richtung klimaneutrale Produkte ausgerichtet. Allen voran hat der Hersteller auf industrietaugliche Wärmepumpen und Wasserstofflösungen gesetzt, die im neuen GEG ebenfalls Berücksichtigung finden.

Fazit: Das neue GEG ist zu bewältigen

Die öffentlich geführte Diskussion sowie die mitunter komplett gegensätzlichen Sichtweisen auf die Anforderungen und Realisierbarkeit des Heizungsgesetzes, haben das final verabschiedete GEG deutlich technologieoffener gestaltet als die ersten Entwürfe. Es gibt verschiedene Lösungswege, wie das neue GEG in Hallenbauten erfüllt werden kann. Einige sind mit wenig Planungsaufwand zu realisieren, andere erfordern bei der Auslegung einen genauen Blick in die Nutzung der Hallenbauten. Darum ist Bauherren, Planern und Betreibern von Industriehallen zu raten, einen GEG-Experten hinzuzuziehen, der die verschiedenen Erfüllungsoptionen sowohl systemneutral, zukunftsorientiert als auch mit einem ganzheitlichen Blick auf Wirtschaftlichkeit und Sinnhaftigkeit bewertet. Denn klar ist: Unternehmen müssen sich die neue Heizung auch morgen noch leisten können.

Zum Gesetzestext

Auf der Seite geg-info.de der Journalistin Melita Tuschinski finden Sie ein Inhaltsverzeichnis des GEG mit Links zu den einzelnen Texten und einem Link zum amtlichen PDF-Dokument aus dem Bundesgesetzblatt. Insbesondere unter § 71m finden Sie die Bestimmungen zu den Übergansfristen bei Hallenheizungen. Nutzen Sie den folgenden Deeplink: https://t1p.de/shk-profi-2023-9-geg

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