Rechtliche Besonderheiten bei Aushilfstätigkeiten

Studenten als Mitarbeiter

Steuern und Sozialabgaben für Aushilfstätigkeit

Ein Job in den Semesterferien oder studienbegleitend ist für viele Studenten eine willkommene Gelegenheit, ihre Einkünfte aufzubessern, und für viele Betriebe die Möglichkeit, Fehlzeiten infolge Krankheit oder Urlaub sowie Beschäftigungsspitzen auszugleichen. In der Praxis sind solche Beschäftigungsverhältnisse arbeits-, sozial- und steuerrechtlich relevant.

Das Arbeitsrecht schreibt vor, dass der Arbeitgeber, wie im Übrigen auch für jeden anderen Arbeitnehmer, vom Arbeitslohn des Studenten Lohnsteuer und ggfs. Solidaritätszuschlag sowie ggfs. auch Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) einbehalten bzw. im Fall einer geringfügigen Dauerbeschäftigung den pauschalen Arbeitgeberanteil zur Renten- und Krankenversicherung entrichten und an das Finanzamt bzw. die jeweilige Krankenkasse abführen muss.

Grundsätzlich haben fest angestellte Studenten gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern in Bezug auf Vergütung, Urlaub und – nach Ablauf der vierwöchigen Wartezeit – auf Entgeltfortzahlung Anspruch auf Gleichbehandlung. Diese Regelung gilt auch für sog. Mini-Jobber (bis 400 € monatlich).

Bei Aushilfsarbeit im Arbeitsverhältnis muss der Student im Regelfall zu Beginn seiner Tätigkeit eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte hängt es ab, ob und ggfs. in welcher Höhe der Arbeitgeber vom Arbeitslohn Lohn- und Kirchensteuer einbehalten muss.

Sozialrecht

Sozialversicherungsrechtlich, d.h. für die Frage, ob und in welcher Höhe Sozialabgaben anfallen, ist die Art der Beschäftigung entscheidend. Es ist zu unterscheiden nach:

1. Kurzfristige Aushilfsbeschäftigung: Eine solche Beschäftigung liegt vor, wenn sie nicht länger als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage ausgeübt wird. Hier fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei unbeachtlich.

2. Geringfügige Dauerbeschäftigung (400 €-Minijob): Wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 € im Monat nicht übersteigt, liegt eine geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigung im Sinne der Sozialersicherung vor. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht.

Übt ein Student ausschließlich eine solche geringfügige Dauerbeschäftigung aus, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungsfreiheit. Hier hat der Arbeitgeber einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 15 % des geringfügigen Arbeitsentgelts zu entrichten (bei Beschäftigung im Privathaushalt 5 %).

3. Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze: Übt der Student eine regelmäßige Dauerbeschäftigung mit einem Gesamtentgelt von mehr als 400 € im Monat aus, gelten in der Sozialversicherung die allgemeinen Grundsätze. Danach haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer für das Jahr 2008 den Beitragssatz von 19,9 % in der gesetzlichen Rentenversicherung, von 3,3 % in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und von 1,95 % in der gesetzlichen Pflegeversicherung grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen.

4. Für Studenten, die neben dem Studium einer regulären Dauerbeschäftigung nachgehen, gilt:

■ In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.

■ In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Studenten, die nur in den Semesterferien arbeiten, in dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts versicherungsfrei. Dies gilt auch, wenn die Beschäftigung länger als zwei Monate ausgeübt wird.

Des Weiteren müssen für Studenten, die während des Semesters arbeiten, keine gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden, wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn der Student nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Ist die Arbeit den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet, kann Versicherungsfreiheit auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden bestehen.

Lohnsteuerrecht

Das Arbeitsentgelt für einen Studenten unterliegt ebenso der Lohnsteuerpflicht wie Arbeitsentgelte an andere Arbeitnehmer. Die Lohnsteuer bemisst sich nach dem bezogenen Arbeitslohn und den Besteuerungsmerkmalen auf der Lohnsteuerkarte. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer und ggfs. Kirchensteuer bei jeder Lohnzahlung einbehalten und an das für seine Betriebsstätte zuständige Finanzamt abführen. Bei der Lohnsteuerberechnung wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer das ganze Jahr über Arbeitslohn bezieht. Deshalb wird bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit zuviel Lohnsteuer abgeführt.

Diese Überzahlung erstattet das Finanzamt nach Ablauf eines Kalenderjahres.

Als Zuschlag zur Lohnsteuer hat der Arbeitgeber auch den Solidaritätszuschlag zu erheben. Der Soli fällt allerdings nicht an, wenn keine Lohnsteuer einzubehalten ist. Grundsätzlich beträgt der Soli 5,5 % der einbehaltenen Lohnsteuer.

Bei Ermittlung des Soli und auch der Kirchensteuer für den laufenden Arbeitslohn ist die Zahl der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinder zu beachten. Anders als in früheren Jahren trägt der Arbeitgeber die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie den erhobenen Soli nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein, sondern händigt einen Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung aus, sobald er die Daten der Finanzverwaltung übermittelt hat. Die Lohnsteuerkarte gibt er nur noch dann zurück, wenn der Student vor Ablauf des Kalenderjahres aus der Arbeitsverhältnis ausscheidet.

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