Studenten als Mitarbeiter
Steuern und Sozialabgaben für AushilfstätigkeitEin Job in den Semesterferien oder studienbegleitend ist für viele Studenten eine willkommene Gelegenheit, ihre Einkünfte aufzubessern, und für viele Betriebe die Möglichkeit, Fehlzeiten infolge Krankheit oder Urlaub sowie Beschäftigungsspitzen auszugleichen. In der Praxis sind solche Beschäftigungsverhältnisse arbeits-, sozial- und steuerrechtlich relevant.
Das Arbeitsrecht schreibt vor, dass der Arbeitgeber, wie im Übrigen auch für jeden anderen Arbeitnehmer, vom Arbeitslohn des Studenten Lohnsteuer und ggfs. Solidaritätszuschlag sowie ggfs. auch Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) einbehalten bzw. im Fall einer geringfügigen Dauerbeschäftigung den pauschalen Arbeitgeberanteil zur Renten- und Krankenversicherung entrichten und an das Finanzamt bzw. die jeweilige Krankenkasse abführen muss.
Grundsätzlich haben fest angestellte Studenten gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern in Bezug auf Vergütung, Urlaub und – nach Ablauf der vierwöchigen Wartezeit – auf Entgeltfortzahlung Anspruch auf Gleichbehandlung. Diese Regelung gilt auch für sog. Mini-Jobber (bis 400 € monatlich).
Bei Aushilfsarbeit im Arbeitsverhältnis muss der Student im Regelfall zu Beginn seiner Tätigkeit eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte hängt es ab, ob und ggfs. in welcher Höhe der Arbeitgeber vom Arbeitslohn Lohn- und Kirchensteuer einbehalten muss.
Sozialrecht
Sozialversicherungsrechtlich, d.h. für die Frage, ob und in welcher Höhe Sozialabgaben anfallen, ist die Art der Beschäftigung entscheidend. Es ist zu unterscheiden nach:
Übt ein Student ausschließlich eine solche geringfügige Dauerbeschäftigung aus, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungsfreiheit. Hier hat der Arbeitgeber einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 15 % des geringfügigen Arbeitsentgelts zu entrichten (bei Beschäftigung im Privathaushalt 5 %).
Das Arbeitsentgelt für einen Studenten unterliegt ebenso der Lohnsteuerpflicht wie Arbeitsentgelte an andere Arbeitnehmer. Die Lohnsteuer bemisst sich nach dem bezogenen Arbeitslohn und den Besteuerungsmerkmalen auf der Lohnsteuerkarte. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer und ggfs. Kirchensteuer bei jeder Lohnzahlung einbehalten und an das für seine Betriebsstätte zuständige Finanzamt abführen. Bei der Lohnsteuerberechnung wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer das ganze Jahr über Arbeitslohn bezieht. Deshalb wird bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit zuviel Lohnsteuer abgeführt.
Diese Überzahlung erstattet das Finanzamt nach Ablauf eines Kalenderjahres.
Als Zuschlag zur Lohnsteuer hat der Arbeitgeber auch den Solidaritätszuschlag zu erheben. Der Soli fällt allerdings nicht an, wenn keine Lohnsteuer einzubehalten ist. Grundsätzlich beträgt der Soli 5,5 % der einbehaltenen Lohnsteuer.
Bei Ermittlung des Soli und auch der Kirchensteuer für den laufenden Arbeitslohn ist die Zahl der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinder zu beachten. Anders als in früheren Jahren trägt der Arbeitgeber die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie den erhobenen Soli nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein, sondern händigt einen Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung aus, sobald er die Daten der Finanzverwaltung übermittelt hat. Die Lohnsteuerkarte gibt er nur noch dann zurück, wenn der Student vor Ablauf des Kalenderjahres aus der Arbeitsverhältnis ausscheidet.