Pflicht oder Kür
Dauerhaftes trinkwasserseitiges Absichern von (Etagen-)Heizungen
Die AVBWasserV, §15 und die TrinkwV, §17 fordern beide den Einsatz von Sicherungseinrichtungen zur Befüllung von Etagenheizungen. Aber abgesehen davon ist die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für die verantwortlichen Personen z. B. in der Wohnungswirtschaft von ebenso großer Bedeutung.
Der Schutz des Trinkwassers ist ein hohes Gut, daher müssen die Systeme für Trink- & Heizungswasser gegeneinander abgesichert werden, so wie es die AVBWasserV, §15 und die TrinkwV, §17 fordern. Aber auch die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für verantwortliche Personen muss gewährleistet werden.
Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht?
Der Begriff wurde durch die Rechtsprechung entwickelt. Folgender Gedanke liegt zugrunde: Es ist grundsätzlich Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen. Jeder der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die entsprechenden Vorkehrungen zum Schutze Dritter ergreifen. Die Pflicht, das Grundstück und alle mitvermieteten Räume und Flächen auf Gefahrenquellen hin zu überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchzuführen oder zu veranlassen, ist unumgänglich.
Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. (BGH, Urteil vom 06.05.2015 – VIII ZR 161/14)
Es wird vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle absichert, aber er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine gewöhnliche bzw. bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können.
Wenn der Betreiber / Kunde auf die Durchführung einzelner Maßnahmen bewusst verzichten will (z. B. um Geld zu sparen), muss dies aus Gründen der Rechtssicherheit für den Sanitärinstallateur entsprechend schriftlich festgehalten werden. Dies gilt sowohl für die Einhaltung der a.a.R.d.T (siehe Kasten §4 TrinkwV) bei der Installation als auch für die fachgerechte Wartung durch geschultes Personal.
Häufige Fehlinterpretation
Oft wird den Handwerkern suggeriert, dass die Fülleinrichtung der Heizung keine weitere Absicherung benötigt, wenn ein mobiler Systemtrenner eingesetzt wird. Aber was bleibt, wenn der mobile Systemtrenner geht? Genau, eine nicht den a.a.R.d.T entsprechende Fülleinrichtung.
Was ist mit der Einhaltung der DIN EN 1717 und DIN 1988 Teil 100? DIN EN 1717 Punkt 5.3.2, Anschlüsse: Alle Anschlüsse an die Trinkwasser-Installation werden als ständige Anschlüsse angesehen. Im Kommentar des ZVSHK heißt es dazu: „Nach DIN EN 1717 müssen jetzt alle Anschlüsse ohne zeitliche Vorgabe als ständige Anschlüsse bewertet werden. Die Ausführung des Anschlusses, ob starr mit Rohrleitung oder flexibel mit Druckschläuchen, hat hierfür keine Bedeutung“.
Ohne zeitliche Vorgabe heißt: Immer! Des Weiteren wird sehr häufig aus ästhetischen Gründen auf den Einsatz von Standard-Systemtrennern verzichtet. Auch das Argument zählt nicht mehr, dank des neuen, kompakten Designs des Kemper Wohnungs-BA (www.kemper-olpe.de).
Weiter geht es mit der Einhaltung der Vorgaben aus der TrinkwV und der AVBWasserV: An dieser Stelle greift auch die „sekundäre Verkehrssicherungspflicht“, die den Handwerker mit in die Verantwortung nimmt.
Viel mehr Gesetze, Verordnungen und DIN-Normen kann man durch Weglassen einer Sicherungseinrichtung kaum ignorieren.
Sinnvoller Schutz
Wem ist also geholfen, wenn man auf die Sicherungsarmatur verzichtet? Antwort: Keinem. Bei Einbau der Sicherungsarmatur hat der Verantwortliche, z. B. aus der Wohnungswirtschaft, nicht mit Strafe zu rechnen. Dem Mieter und anderen Nutzern wird kein gesundheitlicher Schaden zugefügt. Der Planer und der Installateur sind auf der sicheren Seite. Es empfiehlt sich also immer ein paar Wohnungs-BA und FK-4 in den Kundendienstfahrzeugen zu haben.
§§ 4 und 17 der Trinkwasserverordnung und § 15 der AVBWasserV, die DIN EN 1717 und DIN 1988 Teil 100
Trinkwasserverordnung, § 4 Allgemeine Anforderungen
(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.
Trinkwasserverordnung, § 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser
(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.
AVBWasserV, § 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlage und Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflichten
(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
DIN 1988, Teil 100: Schutz des Trinkwassers, Erhaltung der Trinkwassergüte; Technische Regel des DVGW
DIN EN 1717: Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasser-Installationen und allgemeine Anforderungen an Sicherungseinrichtungen zur Verhütung von Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfließen; Deutsche Fassung EN 1717:2000; Technische Regel des DVGW.