Sicherungseinrichtungen
in Trinkwasserinstallationen

Trinkwasserhygiene: Worauf Betreiber hingewiesen werden sollten

Gebäudeinterne Trinkwasser-Installationen müssen hohe Anforderungen erfüllen. Mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs werden Betreiber künftig sogar noch stärker in die Pflicht genommen. Der Installateur kann helfen, indem er seinen Kunden informiert und ihn anhand konkreter Beispiele auf seine Pflichten hinweist. Im folgenden Beitrag werden wichtige Arbeitsgrundlagen und technische Lösungen erklärt.

Die Anforderungen an die Trinkwasser-Installation sind in den letzten Jahren immer komplexer geworden. Gemäß der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) endet die Hausanschlussleitung an der Übergabestelle des Trinkwassers vom Wasserversorgungsunternehmen an den Verbraucher. Der Eigentümer bzw. Betreiber der Hausinstallation ist verantwortlich für die Einhaltung einwandfreier Qualität bis zur Entnahmestelle. Kaum ein Hausbesitzer ist sich dieser Verantwortung bezüglich der Trinkwasserhygiene bewusst. Umso wichtiger ist es, die Betreiber einer Trinkwasseranlage an seine Pflichten zu erinnern.

Die Trinkwasserverordnung

Eine Schädigung der menschlichen Gesundheit – insbesondere durch Krankheitserreger – muss beim Gebrauch von Trinkwasser ausgeschlossen sein. Darauf bezieht sich die Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001). Während vom Planer eine sachgerechte Planung und vom Installateur eine fachgerechte Ausführung gefordert wird, ist der Betreiber dazu verpflichtet, seine Trinkwasser-Installation bestimmungsgemäß zu betreiben und durch fachgerechte Instandhaltung den ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Je nach Zweck der Anlage müssen Kontrolle und Wartung in einem regelmäßigen Turnus passieren. Trinkwasser-Installationen, die gewerblich betrieben werden (z. B. Vermietung und Verpachtung) müssen in regelmäßigen Abständen von spätestens drei Jahren auf Legionellen untersucht werden, in öffentlichen Trinkwasser-Installationen muss eine jährliche Beprobung erfolgen.

Laut BGH sollten Betreiber im eigenen Interesse nun noch stärker auf die Einhaltung aller betriebs- oder bautechnischen Maßnahmen achten – die Beweislast liegt beim Betreiber.

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers

Das BGH-Urteil vom 6. Mai 2015 (Az: VIII ZR 161/14) betont: Nicht nur Vermieter von Miet- oder Gewerberäumen, sondern alle Betreiber einer gebäudeinternen Trinkwasser-Installation sind für den ordnungs- und sachgemäßen Betrieb verantwortlich. Das Gerichtsurteil wirkt sich auch auf die Beweislast aus: Behauptet ein Geschädigter in einem Verfahren, dass er sich eine Legionellose in einer Räumlichkeit zugezogen hat, wird der Nachweis erleichtert. Künftig genügt es, dass der Geschädigte hinreichend aussagekräftige Indizien vorträgt, die den Schluss auf eine Ansteckung aus dem Bereich nahelegen, der in der Verantwortung des Betreibers liegt. Auf dieser neu geschaffenen Grundlage könnten potenziell Geschädigte sich diese Beweiserleichterung nutzbar machen.

Wer als Betreiber die Verkehrssicherungspflicht nicht ernst genug nimmt, löst im schlimmsten Fall bei schuldhafter Verletzung einen gegen ihn gerichteten Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch aus. Die Durchführung von periodischen Untersuchungen der Anlage gemäß § 14 Abs. 3 TrinkwV 2001 genügt allerdings nicht mehr. Die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht erfordert erheblich mehr Aufwand, lässt sich jedoch mit dem vorhandenen technischen Know-how und den entsprechenden Produkten gewährleisten. Eine notwendige Maßnahme ist zum Beispiel der Einsatz bestimmter Sicherungseinrichtungen, wie sie auch Honeywell Haustechnik (www.honeywell-haustechnik.de) anbietet.

Die Absicherung der Trinkwasserqualität gegen rückfließende Flüssigkeiten ist einer der wesentlichsten Aspekte zur Sicherstellung der Trinkwasserhygiene. Die europäischen und damit auch die nationalen Regelwerke sehen die strikte Trennung von Trinkwasser- und Nicht-Trinkwasseranlagen vor.

Beim Rückfließen und beim Rücksaugen (zum Beispiel durch einen Unterdruck im öffentlichen Leitungsnetz), ebenso wie beim Rückdrücken (zum Beispiel, wenn im Nichttrinkwassersystem wie der Regenwassernutzungsanlage ein höherer Druck herrscht als im Trinkwassersystem) kann es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Wasserqualität kommen.

Normen

Die DIN EN 1717 fordert, dass die Anforderungen an die Trinkwassergüte in der Trinkwasser-Installation von der Übergabestelle bis zur Entnahmestelle kontinuierlich erfüllt werden. Während diese europäische Norm die Grundlagen definiert, stellt die DIN 1988-100 die für Deutschland notwendigen erweiterten Anforderungen. Beide Richtlinien definieren die Anforderungen der technischen Ausgestaltung der Absicherung gegenüber Flüssigkeiten, die nicht oder nur eingeschränkt für den menschlichen Gebrauch geeignet sind.

Die Reihe DIN EN 806 wurde im Jahr 2012 durch den Teil 5 komplettiert. In der gesamten Reihe sind technische Grundregeln für Trinkwasser-Installationen in ganz Europa dargelegt. Deutschland ergänzt diese technischen Regeln durch nationale Ergänzungsnormen wie zum Beispiel die Reihe 1988. Neben den allgemeinen Richtlinien für Planung, Bau und Betrieb, sind auch Zuständigkeiten von Aufgaben und Erklärungen von Begrifflichkeiten in der DIN EN 806 enthalten.

In der DIN EN 806-5 ist klar definiert, wann welche Anlagenbauteile in der Trinkwasser-Installation inspiziert, gewartet oder sogar ausgetauscht werden müssen. Der Inhalt dieses Teils ist so komplex, dass hierfür zur Zeit keine nationale Ergänzungsnorm notwendig ist. Nach sachgerechter Planung und fachgerechter Installation kommt es vor allem auf die sorgfältige Instandhaltung durch den Betreiber an. Installationen müssen in einer solchen Weise betrieben und gewartet werden, dass nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Trinkwassers, die Versorgung der Abnehmer und die Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens vermieden werden. Von Dokumentation bis Betriebsunterbrechung, von Störungen bis Schäden, von Wartungsintervallen bis Sanierung ist in der DIN EN 806-5 vieles geregelt. Sogar die nationalen Ergänzungsnormen, unter anderem die DIN 1988-100, weisen explizit auf diese Umstände hin: „Um Schäden zu vermeiden bzw. rechtzeitig zu erkennen, ist nach DIN EN 806-5 zu inspizieren und zu warten“.

Die Flüssigkeitskategorien

Die Einteilung verschiedener Flüssigkeitskategorien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen können, nach DIN EN 1717 hilft dabei, die entsprechend notwendigen Sicherungseinrichtungen zu definieren.

Die Flüssigkeitskategorie 1 beinhaltet „Wasser für den menschlichen Gebrauch, das direkt aus einer Trinkwasser-Installation entnommen wird“, hier ist keine Absicherung notwendig, da von dieser Flüssigkeit keinerlei Gefahr ausgeht. Kategorie 2 erfasst Flüssigkeiten, die für den menschlichen Gebrauch geeignet sind und keine Gefährdung der Gesundheit darstellen. Sie können in Geschmack, Geruch, Farbe oder Temperatur Veränderungen aufweisen. Hierzu gehören beispielsweise „potable water hot“, unser erwärmtes Trinkwasser, gekühltes Trinkwasser oder Kaffee. Flüssigkeiten der Kategorie 3 können eine geringfügige Gesundheitsgefährdung durch die Anwesenheit einer oder mehrerer weniger giftiger Stoffe darstellen. Hierzu zählen zum Beispiel Heizungswasser ohne Additive. Eine höhere Gesundheitsgefährdung besteht bei Flüssigkeiten der Kategorie 4: zum Beispiel Heizungswasser mit Inhibitoren oder Flüssigkeiten mit Stoffen, die mutagen (erbgutveränderend), kanzerogen (krebserregend oder -fördernd) oder radioaktiv sind. Flüssigkeiten der Kategorie 5 sind durch die Anwesenheit von mikrobiellen und viruellen Erregern übertragbarer Krankheiten besonders gesundheitsgefährdend. Die Erreger können sich unbegrenzt vermehren und stellen somit das höchste vorkommende Risiko dar. Beispiele hierfür sind Löschwasser, Schwimmbeckenwasser sowie Grau- und Regenwasser. Eine weitere Gefährdung stellen Viehtränken in landwirtschaftlichen Betrieben dar.

Produktauswahl

Flüssigkeiten der Kategorie 2 können zum Beispiel mit einem prüfbaren Rückflussverhinderer Typ EA (zum Beispiel Honeywell „RV281“) abgesichert werden. Der Systemtrenner CA sorgt für eine Trennung von Trinkwasser und Flüssigkeiten der Kategorie 3. Flüssigkeiten der 4. Kategorie können mit Sicherungseinrichtungen des Typs BA (zum Beispiel Honeywell „BA295C“) abgesichert werden. Für die hygienische Trennung von Trinkwasser und Flüssigkeiten der Kategorie 5 leisten Sicherheitstrennstationen (zum Beispiel Honeywell „CBU140“) zuverlässig ihren Dienst, denn hier ist der freie Auslauf als höchster Grad aller denkbaren Sicherungsmaßnahmen vorhanden. Durch diese Sicherung herrscht zwischen Austrittsöffnung Zulauf und dem maximalen Betriebswasserspiegel des zu versorgenden Behälters ein Mindestabstand des dreifachen Durchmessers der Zulaufleitung. Eine Sicherungseinrichtung besteht immer aus der eigentlichen Sicherungsarmatur und den Zubehörteilen, die für ihre ordnungsgemäße Funktion und für die Inspektion und Wartung benötigt werden – also zum Beispiel Ventile, Schmutzfänger, Probenahmestellen und Entleerventile.

Nach der sachgerechten Planung, der Auswahl des passenden Produkts und der korrekt durchgeführten Installation, kommt es aber immer auch auf die sorgfältige Instandhaltung an.

Fazit

Von einer Trinkwasser-Installation können Gefahren ausgehen, die Leben, Körper und Gesundheit der Verbraucher verletzen. Insbesondere dann, wenn eine Anlage nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant und errichtet, betrieben und instandgehalten wird. Diese Beeinträchtigung und Gefährdung ist allerdings beherrschbar. Es ist Sache des Betreibers, dies in der Praxis umzusetzen. Für Installateure und Planer lohnt es sich, Betreiber von Trinkwasser-Installationen immer wieder und anhand konkreter Beispiele auf die Verantwortung und Pflichten hinzuweisen. Im Hinblick auf das BGH-Urteil zur Verkehrssicherung rückt diese Sorgfaltspflicht noch einmal mehr in den Fokus.

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