Tipps für den Büroalltag

Korrespondenz sichern

Rechnungen als Zeitbomben

Von der Auftragsbestätigung über Verträge bis zur Rechnung – vieles von dem, was früher ausschließlich in Papierform versandt wurde, findet heute rein elektronisch den Weg zum Empfänger. Was viele Geschäftsleute nicht wissen: Allzu sorgloser Umgang mit diesen ­
E-Mails kann zu massiven Problemen mit dem Finanzamt führen.

Rechnungsversand per Internet ist schnell, quasi kostenlos und schont die Umwelt. Es spricht somit nahezu alles dafür, auf den „altertümlichen“ Postweg zu verzichten. Mit als erste haben dies Telekommunikationsunternehmen erkannt. Sie bieten durchweg die „Rechnung online“ – einloggen, downloaden, abspeichern, ausdrucken. Viele Unternehmen wollen es ihnen gleichtun, verzichten allerdings auf das technisch aufwendigere Einlog-System: Sie verschicken die Rechnung gleich per E-Mail. Und locken damit den gewerblich tätigen Empfänger in eine Steuerfalle!

Denn zunächst ist eine per E-Mail zugestellte Rechnung nur dann 100 %-ig finanzamtssicher, wenn der Absender die­se mit einer „elektronischen Signatur“ versieht, was in den seltensten Fällen vorkommen dürfte. Die E-Mail-Rechnung entpuppt sich deshalb allein schon dadurch als Zeitbombe – bei einer Betriebsprüfung könnte sie als „nicht abzugsfähig“ eingestuft werden. Hinzu kommt ein weiterer Aspekt, der wohl den meisten Unternehmern nicht klar sein dürfte: Liegt diese Rechnung nur als Ausdruck und nicht im originalen E-Mail-Format vor, könnte der Betriebsprüfer dies als Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht werten.

Aufzeichnungsfrist gilt auch für E-Mails

Bekanntlich müssen Rechnungen zehn Jahre aufgehoben werden, für andere Geschäftsdokumente wie Auftragsbestätigungen oder Korrespondenz gilt eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren. Das betrifft auch elektronische Dokumente. In § 147, Absatz 6 der Abgabenordnung heißt es dazu: „Sind die Unterlagen […] mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.“ Der Betriebsprüfer wird also bei einer ausgedruckten E-Mail-Rechnung das Original – die ursprüngliche E-Mail – sehen wollen. Ist diese nicht mehr vorhanden, kann das zu Bußgeldern oder sogar einer Steuerschätzung führen.

Tipp: Steuerlich relevante E-Mails grundsätzlich nach dem Ausdruck nicht löschen, sondern im E-Mail-Programm in speziellen Ordern einsortieren. Legen Sie am besten Ordner für Rechnungen, Auftragsbestätigungen und die sonstige Korrespondenz an und speichern Sie diese am Jahresende in Archiven. Beim populären Outlook funktioniert das so: Klicken Sie unter „Datei“ auf „Archivieren“, wählen einen Ordner aus und weisen einen Dateinamen zu. Outlook fasst alle Mails in einer „persönlichen Ordner-Datei“ mit der Endung „.pst“ zusammen. Haben Sie alle Ordner archiviert, brennen Sie diese auf CD. Und nur die händigen Sie dem Betriebsprüfer aus. Zur Kontrolle sollten Sie dem Prüfer einen PC zuweisen, mit einem nicht verwendeten Outlook. So erhält der Prüfer nur Ihre Daten Einblick und nicht in Ihre tägliche Korrespondenz.

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 5-6/2020

Elektronische Rechnungen

Vorteile & Fallstricke

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz von 2011 sind E-Rechnungen auch ohne elektronische Signatur mit klassischen Papierrechnungen gleichgestellt. Dennoch versendet die Hälfte aller mittelständischen...

mehr
Ausgabe 01/2015

Endlich Ordnung im E-Mail-Fach

Praktische und leicht umsetzbare Tipps Buchtipp: „Für immer aufgeräumt – auch digital.“

Durchschnittlich gehen immerhin 13 % der Arbeitszeit mit der Suche nach Unterlagen verloren. Zu dem Ergebnis kommt nämlich die größte deutsche Online-Studie zur Arbeitseffizienz von der Leipziger...

mehr
Ausgabe 5/2008

Das Buch zum Ordner

Den nach eigenen Angaben stark nachgefragten Informations-Ordner „Varifix Schnellmontagesystem“ hat Würth (www.wuerth.de) jetzt als übersichtlichen und handlichen Katalog im DIN A 5-Format...

mehr
Ausgabe 08/2010

Korrekte Rechnungen

Die Software „Celsius Office“ fügt automatisch die erforderlichen Pflichtangaben in die Rechnungen ein. SHK-Betriebe vermeiden so, dass die Bezahlung der Rechnung wegen formaler Fehler verweigert...

mehr
Ausgabe 6-7/2024

Die E-Rechnung kommt

Ab Januar 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können

Nachdem der Bundesrat am 22.03.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt hat, ist es beschlossene Sache: Die E-Rechnung wird ab Anfang 2025 zur Pflicht, zumindest bei Geschäften zwischen Unternehmen...

mehr