Energieeinsparverordnung

EnEV 2009

spart Primärenergie

Verschärfte Mindestanforderungen an das energetische Niveau von neuen und modernisierten Gebäuden bringt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2009), die im Oktober in Kraft tritt. Der maximal zulässige Primärenergiebedarf sowohl für Neubauten als auch für die Modernisierung von Altbauten wird in der künftigen Verordnung deutlich gesenkt. Die Vorgaben können über verbesserte Wärmedämmung, effiziente Anlagentechnik, beispielsweise eine Öl-Brennwertheizung, sowie erneuerbare Energien erreicht werden.

Die aktualisierte Energieeinsparverordnung wird viel Neues mitbringen. So wird der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten im Vergleich zur gültigen EnEV 2007 um durchschnittlich 30 % verringert. Und die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss um rund 15 % besser sein als in der derzeit gültigen Verordnung.

Gestiegene Anforderungen für Altbauten

Auch für Altbauten gelten künftig verschärfte Anforderungen: Wenn größere Umbauarbeiten am Dach, an der Fassade oder an den Fenstern durchgeführt werden, müssen die geänderten Bauteile um 30 % bessere Wärmedämmeigenschaften aufweisen, als es die Anforderungen der bisherigen EnEV vorsahen. Alternativ kann sich der Bauherr dafür entscheiden, den Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes durch die Modernisierung auf einen festgelegten Wert zu senken, der 30 % unter dem der bisher gültigen EnEV liegt. Zusätzlich muss in diesem Fall die Gebäudehülle insgesamt um 15 % besser gedämmt sein als nach EnEV 2007.

Des Weiteren wurden für Altbauten die Nachrüstpflichten verschärft und ausgeweitet. Bis Ende 2011 müssen entweder das Dach oder begehbare Geschossdecken wärmegedämmt werden. Für nicht begehbare Geschossdecken gilt schon länger eine Dämmpflicht. Wird diese erst nach Inkraftreten der EnEV 09 erfüllt, muss die Wärmedämmung höheren Qualitätsanforderungen genügen. Ausgenommen von den Vorschriften zur Wärmeisolierung der oberen Geschossdecken sind nur Eigentümer von selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern, sofern nach dem 1. Februar 2002 kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.

Einhaltung wird überwacht

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird künftig konsequent überwacht. Bei heizungstechnischen Anlagen überprüft der Bezirksschornsteinfeger, ob etwaige Nachrüstverpflichtungen oder die EnEV-Anforderungen bei der Neuinstallation einer Heizanlage eingehalten wurden. Ersatzweise kann der Hauseigentümer eine so genannte Unternehmererklärung vorlegen. Denn für bauliche und anlagentechnische Sanierungsarbeiten muss der Handwerker oder Architekt schriftlich die Einhaltung der EnEV bestätigen. Verstöße, auch die Verwendung unkorrekter Gebäudedaten bei der Ausstellung von Energieausweisen, werden in Zukunft als Ordnungswidrigkeit geahndet.

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