Rechtskräftige Änderung
Bundesweite Kehr- und Überprüfungsordnung
Einführung einer „MIN“
Am 08. April 2013 wurde die Änderung zur vorhandenen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) beschlossen. Mit der Veröffentlichung vom 12. April 2013 ist die Verordnung am 13.April 2013 rechtskräftig geworden. (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil 1 / Nr. 17 ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013)
Die wesentlichen Änderungen in der „Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen“ kurz zusammengefasst:
1. Befreiung der ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate) von der Kohlenmonoxidmessung
2. schriftliche oder elektronische Mitteilungspflicht bei Stilllegung von Anlagen an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
3. Festlegung, durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Feuerstättenbescheid, der Überprüfungszeiträume in möglichst gleichen Abständen und möglichst einem Arbeitsgang
4. Einführung einer Messgeräte-Identifikationsnummer (MIN),
5. Einführung von Prüfbescheinigungen für Feststoffkessel, Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe und für BHKW`s, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren, und Brennstoffzellenheizgeräte
6. Bundeseinheitlicher Gebührensatz von 1,05 € pro AW, der nur noch für hoheitliche Aufgaben gilt – Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid, anlassbezogene Überprüfung usw.
7. Einführung der Eintragung von Mängeln im Formblatt
Messgeräte-Identifikationsnummer (MIN)
Da die wiederkehrenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten für alle Betriebe, die in der Handwerkerrolle mit Schornsteinfegertätigkeiten eingetragen sind, möglich ist, wurde die Messgeräte-Identifikationsnummer (MIN) eingeführt. Diese muss auf jeder Prüfbescheinigung ab 01. Juli 2013 eingetragen werden. Sie soll sicherstellen, dass der durchführende Betrieb sich an die Prüfvorschriften hält und ein geeignetes, von einer zugelassenen Prüfstelle geeichtes Messgerät verwendet.
Dokumentationspflicht
Auch die Erfassung und Dokumentationspflicht der Mängel ist ein wichtiges Detail für die Verantwortung und deren Beseitigung sowie deren Kontrolle. Der Fachmann, der die Schornsteinfegerarbeiten durchführen darf, muss entscheiden, ob die Mängel die sichere Benutzbarkeit beeinträchtigen. Zudem muss er den Eigentümer über die vorgefundenen Mängel informieren und vor allem dazu beraten. Zusätzlich sind dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über das Formblatt die Mängel mitzuteilen. Die Verantwortung für die Beseitigung des Mangels liegt dann allerdings beim Eigentümer.