Aktualisierte Heizkostenverordnung

Zum 1. Januar 2009 tritt eine aktualisierte Fassung der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) in Kraft. Künftig kann der Verteilerschlüssel aus sachgerechten Gründen wie etwa einer neuen Heizanlage oder verbesserter Wärmedämmung mehrfach geändert werden. Bei einer Änderung muss der Mieter vor Beginn der Abrechnungsperiode darüber schriftlich informiert werden. Weiterhin schreibt die novellierte Heizkostenverordnung für Gebäude, die vor 1994 erbaut wurden, über mehrheitlich gedämmte Verteilerrohre verfügen und gas- oder ölversorgt werden, einen Verteilerschlüssel von 70 % Verbrauchskosten und 30 % Grundkosten vor. Auch hier gilt zu beachten, dass der Mieter über die Änderung schriftlich informiert werden muss. Erst danach kann der Verteilerschlüssel für die kommende Abrechnungsperiode umgestellt werden. Neu ist auch die Verbrauchs­analyse. Sie zeigt die Entwicklung der Heizungs- und Warmwasserkosten über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren auf. Vorteilhaft für Vermieter und Eigentümer: Die Kosten der Verbrauchsanalyse sind auf den Mieter umlagefähig. Denn die Analyse unterstützt den Mieter beim energiesparenden Heizen.

Interessant dürfte für viele auch der 31. Dezember 2013 sein. Denn ab diesem Stichtag verlieren Heizkostenverteiler, die vor 1981 montiert wurden, sowie die heute nicht mehr verantwortbaren Warmwasserkostenverteiler ihren Bestandsschutz. Diese Geräte müssen bis dahin auf aktuelle Technik umgerüstet werden. Der gleiche Stichtag gilt auch für die Energieerfassung zur Warmwassererwärmung, wenn der Heizkessel neben Raumwärme auch Warmwasser aufbereitet. Hier muss künftig die benötigte Energie mit einem Wärmezähler erfasst werden.

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