Bußgelder gegen Sanitärgroßhändler
Reuter begrüßt Sanktionen des Kartellamts 29.03.2016Laut einer Pressemitteilung des Unternehmens Reuter habe das Bundeskartellamt seine Untersuchung gegen Sanitärgroßhändler mit der Verhängung von Bußgeldern in zweistelliger Millionenhöhe abgeschlossen. Somit bestehe Klarheit über den Sachverhalt: Seit den 70er Jahren hätten viele Sanitärgroßhändler ihre Preise für mindestens 250.000 Sanitärprodukte miteinander abgestimmt. Die Höhe der Bußgelder mache aus Sicht von Reuter deutlich, dass das Bundeskartellamt von einer deutlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu Lasten von Verbrauchern, Handwerkern und anderen Händlern ausgehe. Reuter begrüße die verhängten Sanktionen, siehe jedoch politischen Handlungsbedarf, um derartige Absprachen in Zukunft wirkungsvoller zu unterbinden.
Laut Reuter sei das Bundeskartellamt in einer seit Jahren laufenden Kartelluntersuchung dem Verdacht nachgegangen, dass Sanitärgroßhändler ein System der Preiskoordinierung betrieben haben. Damit sei eine Preisabstimmung zwischen den Großhändlern bezweckt worden, die zu einer Annäherung ihrer Preise gegenüber den Installateuren und anderen Abnehmern geführt habe. Durchsuchungen der Wettbewerbsbehörde haben nicht nur an Firmenstandorten stattgefunden, sondern seien sogar in Privatwohnungen möglicher Betroffener geschehen. Der Verdacht sei nun durch die Bußgeldentscheidung, die durch eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung („Settlement“) rechtskräftig geworden sei, bestätigt worden.
Bernd Reuter, Geschäftsführer des Fach-und Onlinehändlers reuter.de, zieht ein Fazit der Angelegenheit: „Wir fühlen uns durch die Entscheidung des Bundeskartellamtes vollauf bestätigt. Offenbar war die Großhandelsebene im so genannten dreistufigen Vertriebsweg der Sanitärbranche anfällig für kartellrechtswidrige Praktiken zum Nachteil von Installateuren und Verbrauchern. Die verhängten Bußgelder machen aber vermutlich nur einen Bruchteil der durch die Preisabsprachen erzielten finanziellen Vorteile aus. Deshalb sollte die Politik ernsthaft über den Vorschlag der Monopolkommission nachdenken, für hartnäckige Kartellanten Haftstrafen als zusätzliche Sanktion einzuführen.“
Das Kartellamt habe in der Vergangenheit auch Maßnahmen zur Absicherung des dreistufigen Vertriebsweges kritisiert, die andere Verkaufskanäle ausschließe und damit Wettbewerb etwa durch den Onlinehandel behindere. Es wird nach Überzeugung von Bernd Reuter Zeit, dass sich alle Teilnehmer an die Spielregeln eines fairen und freien Wettbewerbs halten. Verbraucher erwarteten von ihrem Händler zu Recht transparente Preise, höchste Qualität und besten Service. Diesen Erwartungen könnte der Handel aber nur bei funktionierendem Wettbewerb gerecht werden. Verbraucher sollten die souveräne Entscheidung darüber haben, wo sie ihre Badezimmereinrichtung einkaufen und welche Serviceleistungen sie dabei in Anspruch nehmen.
In der Pressemitteilung des Unternehmen Reuter wird auch Rechtsanwalt Eckart Wagner von der Hamburger Kanzlei Wagner Legal wie folgt zitiert: „Verbraucher, Handwerker und Händler haben wegen des vom Bundeskartellamt rechtskräftig festgestellten Kartells deutlich zu viel für viele Sanitärprodukte gezahlt. Ihnen steht deshalb ein Schadensersatzanspruch gegen die am Kartell beteiligten Sanitärgroßhändler zu. Dieser Anspruch gilt auch rückwirkend und steht, da die Kartellabsprachen nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes als bundes- und branchenweite Leitkalkulation dienten, grundsätzlich auch Handwerkern, Verbrauchern und anderen Händlern zu, die weder direkt noch indirekt bei den am Kartell beteiligten Sanitärgroßhändlern eingekauft haben. Erst Schäden vor dem Jahr 2003 können eventuell verjährt sein.“