Rohrschellen für erhöhten Schallschutz
Maßnahmen gegen Schallschutzrisiken
Bauteile von haustechnischen Anlagen mit direkter Verbindung zum Baukörper stellen eine bauakustische Schwachstelle dar. Eine zuverlässige Schallentkopplung ist daher Voraussetzung, um die strengen Schallschutzanforderungen einhalten zu können. Insbesondere gilt dies für die Befestigung von Rohrleitungen für Trinkwasser- und Heizungsinstallationen. Die Verwendung von Rohrschellen mit Gummieinlage ist zwar seit Jahrzehnten Standard; bei sehr hohen Schallschutzanforderungen können im Bereich der Leitungsinstallation jedoch zusätzliche Maßnahmen nötig sein. Bis zur Schallschutzstufe II gemäß VDI 4100 sind ausführende Fachunternehmen bereits mit der Verwendung von schallschutzgeprüfter Befestigungstechnik auf der sicheren Seite.
Das vorrangige Schutzziel der geltenden Schallschutz-Normen ist der Schutz vor Geräuscheinwirkungen aus haustechnischen Anlagen. Weil Geräusche innerhalb eines Gebäudes von jedem Menschen anders wahrgenommen und subjektiv empfunden werden, wird das geforderte Schallschutzziel an einem maximalen Schalldruckpegel festgemacht. Die Mindestanforderungen sind in der DIN 4109 definiert, die im Juli 2016 in einer aktualisierten Fassung erschienen ist. Die Norm begrenzt den maximalen Installationsschallpegel LAF,max,n für Geräusche aus Trinkwasser- und Abwasserinstallationen innerhalb von angrenzenden fremden Wohn- und Schlafräumen auf < 30 dB(A). Ergänzend dazu beschreibt die VDI-Richtlinie 4100 in der aktuellen Fassung vom Oktober 2012 die Werte für einen erhöhten Schallschutz mit entsprechend niedrigeren Werten.
Im Zusammenhang mit den geltenden Regelwerken ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Auftragnehmer sich je nach Gestaltung des Werkvertrages nicht allein auf die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß DIN 4109 berufen kann. Die DIN 4109 ist bauaufsichtlich eingeführt und rechtlich verbindlich. Die Schallschutzvorgaben der VDI-Richtlinie 4100 sind dagegen nur maßgebend, wenn sie im Werkvertrag vereinbart sind. Aber: Bei baurechtlichen Streitfällen wird die VDI 4100 oftmals zur Beurteilung herangezogen, da diese Richtlinie das technisch Machbare darstellt und damit als Stand der Technik angesehen wird.
Produkteignung belegen
Allgemein orientiert sich derzeit der Maßstab für den Schallschutz, welcher mit der nötigen Sorgfalt bei Grundrissplanung, Materialauswahl und Bauausführung erzielbar sein sollte, an der Schallschutzstufe II gemäß VDI 4100. Der maximal zulässige Schallpegel ist nach dieser Richtlinie nicht nur niedriger als der Wert nach DIN 4109, sondern unterscheidet darüber hinaus in Mehrfamilienhäuser (LIn ≤ 27 dB(A)) sowie Einfamilien-, Doppel- bzw. -Reihenhäuser (LIn ≤ 25 dB(A)). Zusätzlich gelten mit der VDI 4100 auch Bäder als schutzbedürftige Räume, wenn deren Grundfläche ≥ 8 m² beträgt.
Unabhängig davon, welche Schallschutzvorgabe für den Werkvertrag gilt, muss sich der Ausführende auf die Schallschutzeigenschaften der eingesetzten Produkte verlassen können, was am Ende auch in den Ausführungsunterlagen durch die erforderlichen Schallschutznachweise zu belegen ist.
Nicht unter die Schallschutzanforderungen fallen die nutzerbedingt verursachten Geräusche, die zwar kurzzeitig, dafür aber mit einer hohen Schallpegelspitze auftreten. Beispiele sind Druckschlaggeräusche durch das schnelle Schließen von Armaturen, das Auslösen einer WC-Spülung oder ein WC-Sitz, welcher auf der Sanitärkeramik aufschlägt. Für Nutzergeräusche sind – auch bei den erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechend SSt II und SSt III nach VDI 4100 – keine Kennwerte festgelegt, so dass zum Beispiel eine allzu geräuschvolle Benutzung von Sanitärobjekten nicht als bauakustischer Mangel gedeutet werden kann.
Zusammenhänge Schallereignisse
Störende Geräusche aus gebäudetechnischen Anlagen, die für Planer und Ausführende ein Haftungsrisiko bedeuten, haben vielfältige Ursachen. Die häufigsten Beispiele sind Trinkwasser-, Abwasser- und Heizungsleitungen oder Pumpen, die wegen fehlender Schallentkopplung einen unmittelbaren Kontakt zum Baukörper herstellen. Überschreiten die davon verursachten Geräusche wie Plätschern, Rauschen oder dauerndes Surren den maximal zulässigen Schalldruckpegel, ist baurechtlicher Ärger nicht mehr weit. Einer der häufigsten Streitfälle im Immobilienbereich ist das störende Abwassergeräusch aus der Nachbarwohnung. Das Haftungsrisiko ist für den ausführenden SHK-Fachunternehmer auch deshalb besonders hoch, weil beklagte Schallschutzmängel häufig vorschnell den gebäudetechnischen Gewerken angelastet werden, obwohl bautechnische Gewerke oftmals mit beteiligt sind oder mangelhafter Schallschutz bereits durch eine schalltechnisch ungünstige Grundrissplanung von vornherein programmiert war. Hinzu kommt, dass die moderne Bauweise mit hoch wärmegedämmten Gebäuden mit dazu führt, dass Umweltgeräusche stärker abgeschottet werden, wodurch zugleich im Gebäudeinneren entstehende Geräusche stärker wahrgenommen werden.
Rohrbefestigung birgt Schallschutzrisiko
Auslöser für ein Schallereignis bei Sanitär- und Heizungsanlagen ist das durchströmende Medium, welches aufgrund seines Strömungsverhaltens sowie abhängig von Fließgeschwindigkeit und Druckverhältnissen die Rohrleitung oder Armatur in eine Schwingung versetzt. Bei direktem Kontakt mit dem Baukörper überträgt sich diese Schwingung unmittelbar in das umgebende Baumaterial und wird innerhalb eines bestimmten Umkreises wieder vom Baukörper als Luftschall abgegeben.
Ein sensibler Punkt ist hierbei die Befestigung der Rohrleitungen. Die Rohrschellenbefestigung bildet einen Kontaktpunkt zwischen Rohrleitung und Baukörper. Damit hat die Rohrschelle einen erheblichen Einfluss auf den Installationsschallpegel und ist deshalb ein nicht zu unterschätzendes Element unter der Vielfalt an verwendeten Installationsmaterialien. Die Rohrschelle mit Gummieinlage ist mittlerweile seit Jahrzehnten ebenso gängiger Standard wie die Dämmung von Rohrleitungen gegen Wärmeverluste bzw. zur akustischen Entkopplung vom Baukörper. Die Gummieinlage in der Rohrschelle absorbiert die Schwingung und reduziert damit erheblich die Schallübertragung in das Bauwerk. Bei der höchsten Schallschutzstufe III nach VDI 4100 kann damit allein jedoch noch nicht gewährleistet werden, dass der geforderte Schallschutz in ausreichendem Maß erfüllt wird.
Schallschutzrelevante Befestigungspunkte
Die größte Zahl an Rohrbefestigungen findet sich bei SHK-Installationen in Installationsschächten und vor allem im Bereich von Stockwerksverteilungen, Badinstallationen und Heizkörperanbindungen. Die Befestigungsabstände werden umso kleiner, je kleiner die Rohrdimension ist. Umgekehrt betrachtet bedeutet dies, dass sich mit abnehmendem Rohrquerschnitt die Zahl der Rohrbefestigungen erhöht. Die größte Dichte an Einzel-Rohrbefestigungen tritt also genau dort auf, wo eine der Ursachen für unerwünschte Geräusche aus haustechnischen Anlagen in der Nähe von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der Schallschutznorm liegt.
Verstärkt wird das Schallschutzrisiko durch ungünstige Leitungsführungen, die für stärkere Strömungsgeräusche sorgen. Ein Beispiel sind Verzüge von Abwasser-Fallleitungen, beispielsweise in Wohn- und Geschäftshäusern mit unterschiedlichen Grundrissanordnungen, wenn Sanitärräume nicht direkt übereinanderliegen. In der Trinkwasserinstallation gilt zudem das Gebot, die Rohrleitungen aus trinkwasserhygienischen Gründen möglichst klein zu dimensionieren, woraus wiederum höhere Fließgeschwindigkeiten resultieren. Um in Stockwerksinstallationen die Durchströmung aller Leitungsteile sicherzustellen, werden diese als Ringleitungssystem ausgeführt, woraus sich wiederum längere Leitungsstrecken und dementsprechend mehr Befestigungspunkte ergeben.
In diesen Bereichen häuft sich damit auch das Risiko, dass punktuell durch mangelhafte schalltechnische Entkopplung ein Ausführungsrisiko entsteht. Hinzu kommt, dass die Rohrschelle bei SHK-Installationen ein Produkt ist, welches auf der Baustelle körbeweise verarbeitet wird, in der Materialbeschaffung und im Einkauf aber zu den C-Artikeln zählt. So finden sich im Lager und in den Baustellenvorräten oft Rohrschellen unterschiedlichster Fabrikate. Im Lager vermengen sich die zu günstigen Preisen eingekauften Groß-Sonderposten namenloser Produkte mit den Restbeständen der letzten zehn Baustellen. Hier kann sich in der laufenden Disposition und in der Lagerführung einiges einschleichen, was sich irgendwann an ausgeführten Installationen zu einem Gewährleistungsfall in Sachen Schallschutz auswirken kann.
Rohrschellen mit Schallschutznachweis
Für die Leitungsinstallation von Sanitär- und Heizungsanlagen lassen sich mit schallschutzgeprüften Rohrschellen ohne Zusatzmaßnahmen die Anforderungen an den Schallschutz bis SSt II erfüllen. Damit kann der verantwortliche Fachplaner eine schallschutzgeprüfte Rohrleitungsbefestigung bereits in der Ausschreibung vorgeben, wenn der Auftraggeber für das Bauvorhaben ein definiertes Schallschutzziel vorgibt. Der Hersteller MEFA Befestigungs- und Montagesysteme GmbH (www.mefa.de) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dies für das Fachunternehmen sowohl Kalkulations- als auch Ausführungssicherheit bedeutet. Die Prüfung der MEFA Rohrschellen erfolgte nach Vorgaben der DIN EN ISO 3822-1 – Akustik – Prüfung des Geräuschverhaltens von Armaturen und Geräten der Wasserinstallation im Labor. Die Prüfungen bestätigten, dass damit Schallverbesserungswerte bis zu 20 dB (A) erreicht werden. Somit können schon ohne weitere Zusatzmaßnahmen die Bedingungen für die Schallschutzstufe II nach VDI 4100 erreicht werden.
Die Schallschutzstufe III nach VDI 4100 setzt die Werte der SSt II noch einmal um 3 dB niedriger an. Bei dieser Schallschutzanforderung ist es nicht nur zwingend nötig, dass eine schalltechnisch günstige Grundrissplanung vorausgesetzt werden kann, sondern auch durchgehend bauakustisch bzw. schallschutzgeprüfte bau- und installationstechnische Komponenten verwendet werden. Bei sehr hohen Schallschutzanforderungen empfiehlt MEFA, zur Auswahl der geeigneten Rohrleitungsbefestigungen mit der Technischen Beratung Rücksprache zu halten. Eine Möglichkeit sei beispielsweise die Verwendung von schalldämmenden Dübeln für Rohrbefestigungen – allerdings nur dort, wo für die Befestigung von Rohrleitungen keine brandschutztechnischen Anforderungen gelten, wo ggf. nur Dübel aus Metall zugelassen sind.
Ein Praxistipp des Herstellers zur Minimierung von Schallschutzrisiken ist, die Zahl der einzelnen Befestigungspunkte so weit wie möglich zu reduzieren. Als Beispiel nennt der Hersteller die Befestigung einer Verteilleitungstrasse für Trinkwasser kalt/warm/Zirkulation und Heizung Vorlauf/Rücklauf unter der Rohdecke oder im Installationsschacht. Die Verwendung einer Montageschiene, die an zwei Punkten im Beton oder im Mauerwerk befestigt wird, ist schalltechnisch günstiger als fünf Einzelbefestigungen.
Fazit
Für die Einhaltung des Schallschutzes aus gebäudetechnischen Anlagen ist die Verwendung von schallschutzgeprüften Bauteilen erforderlich. Bauakustisch günstige Grundrisse und die Vermeidung der direkten Angrenzung von schutzbedürftigen Räumen und Bereichen mit haustechnischen Installationen haben zwar großen Einfluss auf die Schallschutzqualität des Gebäudes; eine schalltechnisch entscheidende Komponente ist jedoch auch die Rohrleitungsbefestigung für Trinkwasser-, Entwässerungs- und Heizungsrohrleitungen, da die Rohrleitungsbefestigung einen direkten Kontakt zum Baukörper darstellt und sich bei mangelhafter Schalldämmung Strömungsgeräusche von Durchflussmedien unmittelbar übertragen werden. Schallschutzgeprüfte Rohrschellen bedeuten für den Auftragnehmer die nötige Ausführungssicherheit und belegen für die Ausführungsunterlagen die Eignung durch einen vorliegenden Schallschutznachweis.
Wirksamer Schallschutz wird neben der Entkopplung von Rohrleitungen durch Schalldämmeinlagen durch das Zusammenwirken weiterer baulicher Maßnahmen erzielt, die den Schallschutz von haustechnischen Anlagen weiter verbessern können:
– Installationswände mit einer flächenbezogenen Masse von mindestens >220 kg/m²,
– Einsatz von geräuscharmen Armaturen, Anlagen und Rohrmaterialien,
– Schalltechnische Entkopplung von Wand- und Deckendurchbrüchen,
– Grundrisse so planen, dass ein möglichst großer Abstand zwischen haustechnischen Anlagen und schutzbedürftigen
Räumen besteht (z. B. keine Rohrleitungen an der Schlafzimmerwand),
– Schallentkoppelte Installationswände bzw. Vorwandinstallationssysteme,
– Aggregate, Ventilatoren oder Pumpen schallentkoppeln (z. B. durch elastische Lagerung).
– Eine Vereinbarung über eine Teilabnahme während der Bauphase kann auch planerische oder handwerkliche Fehler
im Vorfeld verhindern. Diese Teilabnahme sollte jedoch im Vorfeld vertraglich festgelegt werden.
– Fehler im Schallschutzbereich (z. B. durch fehlende Schallentkopplung) sind im Nachhinein nur noch schwer
oder mit extrem hohem Aufwand zu korrigieren.