Photovoltaikanlagen (Teil 2)

Rechtssicherheit

Verkauf und Installation von PV-Anlagen

Hier nun der zweite Teil der Artikelserie „Verkauf und Installation von PV-Anlage“, in dem weitere rechtliche Gefahren beim PV-Vertrieb aufgezeigt werden. In der Praxis wird deutlich, dass Unternehmen ihren Fokus auf den Absatz ihrer Produkte richten. Die rechtlichen Risken, die hierbei eingegangen werden, werden meist außer Acht gelassen. Das einzige schriftliche Dokument, das der Kunde vom Unternehmen erhält, ist oftmals die Rechnung. Weitere Regelungen werden in zahlreichen Fällen nicht getroffen. Ziel für jedes Unternehmen sollte jedoch sein, das Risiko durch entsprechende Vertragsgestaltung so zu minimieren, dass am Ende der Vertragskette immer noch ein zufriedener Kunde steht.

Autor: Dr. Marco Sander, Rechtsanwalt, Heilbronn

Da der Kauf einer Photovoltaikanlage zwischen Unternehmen und Kunden durch Angebot und Annahme zustande kommt und das Angebot in fast allen Fällen vom Unternehmen ausgeht, muss auf eine richtige Angebotserstellung besonderen Wert gelegt werden. Die Angaben, die hier gemacht werden, sind später bindend und bestimmen darüber, wann eine Photovoltaikanlage als mangelhaft eingestuft wird oder ein Garantiefall vorliegt.

Nicht in Beweisnot geraten

Um bei späteren Streitigkeiten nicht in Beweisnot zu geraten, sollte der gesamte Kauf gut dokumentiert werden. Insbesondere das Angebot an den Kunden sollte nur schriftlich abgeben werden. Nur so können spätere Diskussionen über mündliche Zusagen vom Unternehmen an den Kunden vermieden werden. Das Angebot des Unternehmens ist zudem der wichtigste Teil der Vertragsverhandlungen, da es die Grundlage für die spätere Vertragsverhandlung und für den Vertragsinhalt ist. Daher sollte hier auf eine präzise Formulierung Wert gelegt werden. Ungenauigkeiten gehen nämlich zu Lasten des Unternehmens. Auch sollten keine falschen Versprechungen gemacht werden, da der Kunde diese notfalls einklagen kann. Das gleiche gilt für unrealistische Liefertermine. Das Unternehmen gerät hierdurch ohne weitere Fristsetzung automatisch in Lieferverzug und muss dem Kunden dann auch einen etwaigen Verzugsschaden ersetzen.

 

An Angaben zur Anlagengröße (z.B. Lieferung einer 20-kWp-Photovoltaikanlage) ist der Lieferant gebunden. Weist der Kunden später durch entsprechende Messungen nach, dass die Anlage nicht diese Leistung erbringt, so besteht für das Unternehmen eine Nachlieferungspflicht. Um diese Haftung bei geringfügigen Leistungsabweichungen zu vermeiden, reicht es bereits aus, im Angebot eine entsprechende Leistungstoleranz der Anlage anzugeben.

 

Die exakte Bezeichnung der einzelnen Komponenten einer Photovoltaikanlage im Angebot führt dazu, dass das Unternehmen bei Lieferengpässen, insbesondere bei Solarmodulen, sehr schnell in Lieferverzug gerät. Auch dies lässt sich durch eine entsprechende Gestaltung vermeiden. Das Unternehmen sollte im Angebot entweder die Komponenten mehrerer Hersteller benennen oder sich zumindest die Option einräumen, eine gleichwertige Ersatzlieferungen vornehmen zu dürfen, wenn z.B. die Solarmodule eines bestimmtem Herstellers nicht lieferbar sind.

 

Ebenso sollte bei Garantienangaben im Angebot darauf geachtet werden, dass klar zum Ausdruck kommt, wer als Garantiegeber auftritt. Wird nicht deutlich, dass es sich im Angebot lediglich um einen Hinweis auf die Garantie des Herstellers (z.B. Leistungszusage bei Solarmodulen oder Wechselrichtern) handelt, so kann sich der Kunde später bei einem Garantiefall auch direkt an das Unternehmen wenden, da dieses dann als Garantiegeber angesehen wird.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Da nur in den wenigsten Fällen ein individueller Vertrag ausgehandelt wird, empfiehlt es sich, die rechtliche Beziehung zwischen Unternehmen und Kunde in den AGB zu regeln. Diese sind dafür geschaffen, mehrfach angewendet zu werden. Es handelt sich nach § 305 BGB um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Diese müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Daher sollte gerade bei der Erstellung ein auf die Erstellung von AGB spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Insbesondere bei Verbrauchern als Kunde ist darauf zu achten, dass der Gesetzgeber Abweichungen zu Lasten des Verbrauchers in der Regel nicht zulässt.

 

Bei der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen sollten zumindest folgende Punkte in den AGB geregelt sein:
 
¾    Liefer- und Fertigstellungszeitpunkt
¾    Rechtsfolgen bei Lieferengpässen (Was passiert, wenn die Lieferung später erfolgt oder gar nicht mehr erbringbar ist? Kann bei Ausfall des Lieferanten auch gleichwertige Ware geliefert werden?)
¾    Vergütungshöhe und Fälligkeit (Erfolgt die Zahlung erst nach der Installation und Inbetriebnahme der Anlage oder werden Abschlagszahlungen vereinbart?)
¾    Leistungskatalog des Unternehmens (Welche Leistung werden erbracht und für welchen Erfolg soll gehaftet werden?)
¾    Aufgaben des Kunden (Welche Montagevorbereitungen sind vom Kunden zu treffen? Wer prüft den Dachzustand und die Statik? Wer holt die Genehmigungen ein und führt Verhandlungen mit dem Netzbetreiber?)
¾    Haftungsbegrenzung (Deckelung der Schadenshöhe und Beschränkung des Verschuldens auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit)
¾    Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung
¾    Gerichtsstands festlegen, soweit dies gesetzlich zulässig ist (An welchem Ort sollen später die Prozesse geführt werden?)

Damit die AGB auch anwendbar sind und in die Vertragsbeziehung zwischen Unternehmen und Kunden wirksam einbezogen werden, muss der Kunde die Möglichkeit erhalten, von den AGB Kenntnis zu nehmen. Früher war es üblich, die AGB in den Geschäftsräumen aufzuhängen. Da die Aufträge heute auch dadurch zustande kommen, ohne dass der Kunde das Geschäft des Unternehmens betritt, sollten die AGB zusammen mit dem Angebot übergeben werden. In der heutigen Praxis werden die AGB oftmals gleich auf die Rückseite des Angebots abgedruckt. Um hier sicher zu gehen zu gehen, dass der Kunde tatsächlich auch Kenntnis von den AGB nimmt, sollte im Angebot auf die AGB Bezug genommen werden. Im Unterschriftenfeld zur Annahme des Angebots sollte insbesondere ein Hinweis erfolgen, dass die AGB Vertragsbestandteil werden. Der Kunde muss mit seiner anschließenden Unterschrift die Kenntnisnahme bestätigen.

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