Aus der Sicht des Schornsteinfegers
Kontrollierte Lüftung
Lüftungstechnik unterliegt je nach Anwendungsfall vielfältigen Anforderungen. Egal ob bei großen Anlagen für Wohn- bzw. Gewerbebauten oder dezentralen Lüftern im Sanitärraum, eines haben alle Anlagen gemein, einmal in Betrieb sollten sie ihre Aufgaben erfüllen – möglichst lange und möglichst sicher. Schornsteinfegermeister Ronny Gedamke geht in seiner vorliegenden Kolumne darauf ein, wie das gewährleistet werden kann.
Installierte Lüftungsanlagen müs-
sen dem Brandschutz entsprechen und für ihre Funktion entsprechend den Normen berechnet und ausgelegt sein. Die Wartung dieser Anlagen ist von ihrer Anwendung abhängig. Unterschieden wird dabei zwischen Wohnraumlüftung und Lüftung
von öffentlichen Gebäuden oder Einrichtungen zum Aufenthalt von Menschen.
Überprüfungspflicht
Eine gesetzliche wiederkehrende Überprüfungspflicht beider Anlagen existiert bundesweit nicht. In einigen Bundesländern jedoch – speziell in den neuen – werden Wohnraumlüftungsanlagen nach unterschiedlicher Sicht durch das Schornsteinfegerhandwerk überprüft. In Berlin zum Beispiel wird nur im ehemaligen Ostteil die Wohnraumlüftung alle zwei Jahre kontrolliert, die nicht dem Brandschutz in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen entspricht. In Brandenburg hingegen wird die Lüftung flächendeckend in Abhängigkeit der Anlagentechnik jährlich oder im Zweijahresrhythmus ohne weitere Einschränkung auf Brandschutz und Funktionsfähigkeit überprüft.
Defekte und vor allem stark verschmutzte Leitungen, die Geschosse überbrücken, stellen ein hohes Brandschutzrisiko dar. Die Funktion als solche, spielt bei der Überprüfung in Berlin leider nur eine untergeordnete Rolle. Das hat zur Folge, dass die Lüftungsanlagen, die nicht der wiederkehrenden Überprüfungspflicht unterliegen, auch oftmals nur unzureichend bis gar nicht gewartet werden. Ein Thema, um das man sich unbedingt kümmern sollte. Eine saubere und keimfreie Atemluft in Wohnungen und öffentlichen Aufenthaltsräumen ist ein hohes Lebensgut.
Die dazugehörigen wichtigsten Normen sind:
DIN 18017 - Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster
DIN 1946 Raumlufttechnik, speziell Teil 6 Lüftung von Wohnungen mit den dazugehörigen Beiblättern, die nun angepasst wurde und neben der Inaugenscheinnahme auch die Instandhaltung und die Funktionskontrolle umfasst.
VDI 6022 Raumlufttechnik, Raumluftqualität – Hygieneanforderungen an raumlufttechnische Anlagen und Geräte
Funktion erhalten
Eine nur zufällig entdeckte Be- und Entlüftungsanlage eines großen Gastraums beweist meine vorherige Vermutung, dass Anlagen, die nicht der Überprüfungspflicht unterliegen, auch dementsprechend (nicht)
gewartet werden. Auf den Bildern
sind die starken Verschmutzungen und auch Wartungsfehler zu sehen.
Der Mindestluftwechsel wird hier
mit Sicherheit nicht mehr
erreicht!
Oftmals wissen die Betreiber bzw. Pächter auch gar nicht, welche
Pflichten sie haben oder wann bzw. wie oft die Anlagen gewartet werden müssen. Erst recht, wenn es um die technischen Details geht, bei denen eigentlich Fachwissen erforderlich
ist, sind die Verantwortlichen oft (unwissend) überfordert. So kommt es häufig vor, dass falsche Filter eingebaut oder richtige Filter falsch herum installiert werden. Damit die Anlagen auch ihre volle Funktion behalten, für die sie installiert wurden, müssen Betreiber oder Eigentümer über ihre Lüftungsanlagen und deren Wartungsintervalle Bescheid wissen. Eine gesetzliche Grundlage mit einer Kontrollregelung wäre eine weitere sichere Maßnahme, die Hygiene und den Brandschutz auch dauerhaft zu gewährleisten.