Aus der Sicht des Schornsteinfegers
EnEV – Dämmung von Leitungen und Armaturen
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) umfasst alle energetischen Punkte eines Gebäudes. Dazu zählen u.a. die Gebäudehülle mit Fenstern, Wände, Decken und Dächer. Um Energie einzusparen ist aber auch die Anlagentechnik vollständig erfasst. Neben der Heiztechnik sind auch die Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen geregelt.
Unter § 14 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung wird die Dämmung, d.h. die Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach Anlage 5 bei Neuinstallation und auch bei Austausch gefordert. Diese Anlage 5 stellt genaue Anforderungen an die Dämmstärke unter Angabe der Wärmeleitfähigkeit in Abhängigkeit des Innendurchmessers der jeweiligen Leitung. Diese Dämmanforderungen gelten aber auch nur für Leitungen in nicht beheizten Räumen. Bei Außenleitungen hingegen muss die Dämmung doppelt so stark sein! Zu den Verteilungseinrichtungen zählen nicht nur die Leitungen, sondern auch die Armaturen. Damit sind u.a. die Mischer, Pumpen und Absperreinrichtungen gemeint. Im Sinne der Energieeinsparverordnung wird auch unter § 11 die energetische Aufrechterhaltung gefordert. Es dürfen also Dämmmaßnahmen weder verschlechtert noch entfernt werden, wenn sich die räumlichen Bedingungen nicht geändert haben.
All diese Forderungen prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, neben anderen energetischen Maßnahmen der EnEV, nicht nur bei der Abnahme, sondern auch bei der wiederkehrenden Feuerstättenschau.
Die Einhaltung der energetischen Forderungen kann mit einer Fachunternehmererklärung durch die Installationsfirma nachgewiesen werden. Nicht durchgeführte Auflagen müssen nach Ablauf der Frist der zuständigen Behörde gemeldet werden. Eine Nichterfüllung der oben genannten Maßnahme ist im Sinne der Verordnung eine Ordnungswidrigkeit. Bestimmte Ausnahmen bei selbstgenutzten Ein- bis Zweifamilienhäusern sind dabei jedoch zu berücksichtigen.