Anzeigepflicht nach § 32 MessEG

Meldung an die zuständige Eichbehörde

Auch ein Jahr nach Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) vom 1. Januar 2015 wissen viele Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Verwalter noch nicht, wie sie die neue Anzeigepflicht nach § 32 am besten erfüllen. Die Anzeigepflicht sieht vor, dass neue und erneuerte Kaltwasser-, Warmwasser- und Wärmezähler innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme an die zuständige Eichbehörde zu melden sind – sonst droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 €.

Was die Anzeigepflicht für die Wohnungswirtschaft schwierig macht, sind die unklare Zuständigkeit und der hohe bürokratische Aufwand. Der Gesetzgeber hat nicht klar definiert, wer als „Verwender“ der Messgeräte für die Anzeigepflicht zuständig ist, der Gebäudeeigentümer oder der Messdienstleister. Besonders die Vorhaltung der Daten ist aufwendig. Der „Verwender“ muss für jeden Zähler fünf Einzeldaten zusammentragen – Geräteart, Hersteller, Typenbezeichnung, Kennzeichnungsjahr und Anschrift des Gebäudeeigentümers. Die detaillierten Zählerdaten liegen meist jedoch nur dem beauftragten Messdienstleister vor.

Die Minol GmbH & Co. KG (www.minol.de) bietet eine pragmatische und einfache Lösung: Bei Messgeräten mit Miet- oder Wartungsvertrag ist die Meldung an die Eichbehörden inklusive. In beiden Fällen übernimmt der Dienstleister für den Gebäudeeigentümer die Anzeigepflicht. Wer genau im juristischen Sinne „Verwender“ ist, ist bei dabei unerheblich. Minol sorgt für die Funktionsfähigkeit und Rechtskonformität der betreuten Messtechnik – das umfasst nicht nur den Eichaustausch innerhalb der gesetzlichen Fristen, sondern auch die Anzeigepflicht für neue oder erneuerte geeichte Geräte nach § 32 des Mess- und Eichgesetzes. Die Gebühren für Miete und Wartung dürfen Vermieter nach §§ 7 und 8 der Heizkostenverordnung („Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung“) auf die Bewohner umlegen.

Mehr Informationen unter: www.minol.de/anzeigepflicht

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