Austauschfrist für alte Kachel- und Kaminöfen rückt näher
Durch moderne Verbrennungstechnik sind heutige Holzfeuerstätten deutlich sparsamer, effizienter und emissionsärmer als Altgeräte.
Quelle: HKI
Alte Feuerstätten, die bis Ende März 2010 zugelassen wurden, dürfen nur noch bis zum 31.12.2024 betrieben werden, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen. Betroffen sind alle Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen mit einer Typprüfung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010. Der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. rät den Austausch oder die Nachrüstung rechtzeitig in die Wege zu leiten, da der Stichtag mitten im Winter liegt. Die Maßnahme wird bereits seit dem Jahr 2013 stufenweise durchgeführt. Rein rechnerisch betrifft die aktuelle und vorerst letzte Frist rund 4 Millionen Geräte. Die Branche hat frühzeitig reagiert und dank beständiger Forschung die Feuerungstechnik schrittweise optimiert. So sind etwa die Hälfte der Feuerstätten von der Sanierungspflicht ausgenommen, da sie der ersten Stufe der Verordnung bereits entsprechen und dadurch Bestandsschutz genießen. Bestandsschutz haben ebenfalls Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen sowie für Küchenherde in Privathaushalten und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen. Nach Ablauf der Frist kontrolliert der Schornsteinfeger die Umsetzung und ist verpflichtet, bei einem Verstoß den Ofen stillzulegen und die zuständige Behörde zu informieren. Gleiches gilt zudem für alle Feuerstätten mit einem Baujahr zwischen 1985 bis 1994, deren Stichtag bereits am 31. Dezember 2020 war.