Verlängerte Ausnahmeregelung zu Membranen, Kalkschutzgeräten und Filtermedien
08.02.2024Mit dem 31. Januar 2024 hat das Umweltbundesamt die Ausnahmeregelung für die Verwendung von Membranen, Kalkschutzgeräten und Filtermedien bis zum 1. Januar 2031 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Membranen, Kalkschutzgeräte und Filtermedien in Anlagen auch neu eingesetzt werden, wenn diese schon vor dem 24. Juni 2023 eingesetzten Membranen, Kalkschutzgeräten und Filtermedien entsprechen.
Ursprünglich hat das Umweltbundesamt in Bezug auf Ionenaustauscher in der Tabelle 2 der derzeit gültigen § 20-Liste vom Januar 2023 angekündigt, dass die Übergangsregelung nach Absatz 7 der Einleitung der § 20-Liste für den weiteren Einsatz von Ionenaustauschern, die vor dem 24. Juni 2023 eingesetzt wurden, zum 1. Januar 2025 entfalle. Das UBA weist darauf hin, dass es sich hierbei zunächst lediglich um eine Ankündigung gehandelt habe, die nicht umgesetzt wird. Ionentauscher dürfen so lange weiterverwendet werden, bis die § 20 Liste angepasst wird.
Der Verordnungstext zur aktuellen TrinkwV wird laut Figawa 2025 oder 2026 passieren, was dann auch Änderungen für bspw. Ionenaustauscher betrifft.
Quelle: Clipdealer
Da die § 20 Liste nunmehr ein integraler Bestandteil der aktuellen TrinkwV ist, kann sie nur angepasst werden, wenn der eigentliche Verordnungstext überarbeitet wird. Dies wird voraussichtlich 2025 oder erst 2026 passieren.
Im Zuge der Überarbeitung wird die vorgenannte Frist zur Verwendung von Membranen, Kalkschutzgeräten und Filtermedien in der § 20 Liste angepasst und die Starksauren Kationentauscher, CAS-Nummer 69011-22-9, die in der dezentralen Enthärtung eingesetzt werden, in die Liste aufgenommen.
Starksaure Kationentauscher haben nämlich bereits eine von der figawa initiierte erweiterte Wirksamkeitsprüfung in 2022 erfolgreich durchlaufen und wurden deshalb im Herbst 2023 von der § 21 Liste „Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb)“ gestrichen.
Starksaure Kationentauscher erfüllen damit die Vorgaben für eine Listung gemäß § 20 und können bis zur ordentlichen Listung gemäß § 20 im Rahmen der nächsten Überarbeitung der TrinkwV eingesetzt werden.