KfW-Förderbank akzeptiert wieder Kaminöfen im Neubau
KFN-Programm 300 jetzt ebenfalls dabei 17.06.2024Die bundeseigene KfW-Förderbank hat ihr generelles Kaminofen-Verbot jetzt teilweise aufgehoben: Die Kreditprogramme 297 und 298 (Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude) sowie 300 (Wohneigentum für Familien, WEF) erlauben neuerdings wieder den Einbau von Einzelraumfeuerstätten. „Wir sind froh, dass die KfW unsere Forderung in Teilen erfüllt hat“, sagt Robert Mülleneisen, Bundesvorsitzender des Gesamtverbands Ofenbau Deutschlands (GVOB) und Sprecher der Initiative #ofenzukunft. Jedoch gilt ein generelles Nachrüstverbot.
Die KfW-Förderbank des Bundes hat sich jetzt entschlossen, den Einbau von Kaminöfen in kreditgeförderten Neubauten wieder zuzulassen. Das gilt für die Programme 297, 298 und 300.
Quelle: KfW
Bis vor kurzem schlossen die KfW-Programme unter dem Titel „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude“ (KFN) durch ein generelles Verbot von Biomasseheizungen auch den Einbau eines Kaminofens aus. Diese Regelung ist jetzt zugunsten neuer Konditionen gefallen. Diese finden sich im Kleingedruckten der Antworten auf die häufigsten Fragen: „In klimafreundlichen Gebäuden ist der Einbau von mit Biomasse betriebenen Einzelfeuerstätten zulässig, wenn diese nicht in der Berechnung des Effizienzhauses berücksichtigt werden. Bei den Einzelfeuerstätten handelt es sich in der Regel um handbeschickte Kaminöfen, die nicht in den Heizkreislauf des Gebäudes eingebunden sind.“
In dem KFN-Programm 300 „Wohneigentumsförderung für Familien (WEF)“ sollte es ursprünglich bei dem generellen Verbot bleiben, mit Biomasse zu heizen. Dies hat sich jetzt geändert, sodass Bauherren Kredite des Programms 300 in Anspruch nehmen können. Dies stellte die KfW auf Anfrage der Initiative #ofenzukunft klar. Die Neuregelung gilt kurzfristig ab dem 01. Juni 2024, ergänzte die KfW-Bankengruppe. Der Impuls, das selbst gesetzte Kaminofenverbot zu kippen, kam KfW-Pressesprecherin Sybille Bauernfeind von außen: „Anlass war das Feedback aus dem Markt, welches die KfW seit Produktstart erhalten hat.“
Generelles Nachrüstverbot
Die Kaminofen-Gestattung gilt jedoch nur für neue Kreditverträge sowie für laufende Projekte für die noch keine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) eingereicht wurde. Für alle anderen, bereits laufenden Verträge der Programme 297, 298 und 300 gilt: Kaminöfen dürfen nicht nachgerüstet werden. „Das Nachrüstverbot macht für uns angesichts der Lockerung keinen Sinn“, kommentiert Robert Mülleneisen, Sprecher der Initiative #ofenzukunft die Entscheidung.
KfW soll Änderung kommunizieren
Die Initiative setzt jetzt große Erwartungen in die Kommunikationspolitik der KfW: „Wir erwarten, dass die Aufhebung des Kaminofenverbots nicht nur in den Tiefen der Homepage versteckt bleibt, sondern auch an die kommuniziert wird, die bis dato von einem Verbot ausgehen“, fordert Mülleneisen. Die Information müsse zeitnah, klar und deutlich die Hausbanken und freien Finanzierer, die Projektierer, Architekten und auch die Bauherren erreichen. Nur so könne der Schaden begrenzt werden, der den Bauherren auf der einen und der Ofenbaubranche auf der anderen Seite seither entstanden sei.