Das ändert sich 2025 für Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen

Es gibt eine Reihe von Pflichten und Vorgaben, die Betreiber von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen beachten müssen. Unter anderem sind diese in der novellierten F-Gase-Verordnung formuliert, die seit März 2024 in Kraft ist. Da der Großteil der Anlagen F-Gase als Kältemittel verwendet, sind diese (und deren Betreiber) unmittelbar von der Verordnung betroffen. Manche Vorgaben gelten bereits seit März 2024, andere sind seit dem 1. Januar 2025 zu berücksichtigen.

Mit den Verboten und Beschränkungen der europäischen F-Gase-Verordnung sollen die Emissionen der treibhauswirksamen fluorierten Kältemittel (F-Gase) reduziert werden. Dies geschieht u.a. durch eine kontinuierliche Verknappung der zur Verfügung stehenden jährlichen Gesamtmenge von HFKW-Kältemitteln („Quotenreduzierung“), durch Inverkehrbringungsverbote von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen, die F-Gase enthalten, und durch Verwendungsverbote von bestimmten F-Gasen für Wartungs- und Servicearbeiten. Neben den seit März 2024 gültigen Vorgaben müssen ab Januar 2025 weitere Aspekte beachtet werden. Eine Übersicht mit den wichtigsten Inhalten der novellierten F-Gase-Verordnung finden Sie hier: https://t1p.de/t2a06 .

Das ändert sich 2025:

  • Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) von 2500 oder mehr wird auch für die Instandhaltung oder Wartung von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit kleinen Füllmengen verboten – recyceltes oder wiederaufbereitetes Kältemittel ist hiervon ausgenommen. Das betrifft z.B. das weit verbreitete Kältemittel R404A (GWP 3922).
  • Die Inverkehrbringungsverbote werden verschärft. So ist es jetzt verboten „in sich geschlossene Kälteanlagen“ (mit Ausnahmen von Kühlern), die F-Gase mit einem GWP > 150 enthalten, in Verkehr zu bringen. Gleiches gilt für Mono-Splitklimageräte oder Wärmepumpen mit weniger als 3 kg Kältemittel-Füllmenge, die nur noch mit einem Kältemittel mit GWP < 750 befüllt sein dürfen.
  • Es gibt geänderte Kennzeichnungspflichten für Anlagen, die F-Gase enthalten. Die Pflicht wurde auf weitere Kältemittel ausgedehnt (z.B. Anlagen mit dem Kältemittel R1234yf).
  • Die Menge der H-FKW, die jährlich in der EU neu auf den Markt gebracht werden darf, wird gegenüber 2024 reduziert. Dies kann zu Engpässen und Preissteigerungen führen.
  • Im Laufe des Jahres 2025 wird die an die neue F-Gase-Verordnung angepasste nationale Chemikalien-Klimaschutzverordnung in Kraft treten, in der beispielsweise die hierzulande gültigen Vorgaben für die Erlangung von Zertifizierungen für den Umgang mit Kältemitteln konkretisiert werden.

Neben diesen Änderungen stellen zahlreiche weitere europäische Verordnungen und Normen sowie die nationale Gesetzgebung die Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen vor umfassende Aufgaben. Nachfolgend finden Sie einige Vorgaben, welche beim Betrieb von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen beachtet werden müssen:

  • VDI 6022 – Hygieneprüfung an Klimaanlagen, Verdampfern etc.
  • Betriebssicherheitsverordnung – Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
  • F-Gase-Verordnung – Dichtheitsprüfungen und Protokollpflichten
  • Chemikaliengesetz – legaler Bezug von Kältemitteln
  • DGUV-Vorschriften – Elektrische Prüfung
  • 42. BImSchV – Hygiene bei Verdunstungskühlanlagen
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Energetische Inspektion gemäß § 74-78