Auch in der überarbeiteten neuen TRGI 2018 ist die Abgasführung von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten, also der Art „C“, über die Außenwand bis ins kleinste Detail geregelt. Grundlegend gilt jedoch, gemäß der rechtlich höher angeordneten Feuerungsverordnung, dass die Abgasführung von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe über die Außenwand immer eine Ausnahmeregelung ist.
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