Wärmezähler rechtzeitig nachrüsten
Vom 31. Dezember 2013 an muss bei verbundenen Anlagen – also Heizungen, die auch das warme Wasser bereitstellen – der Energieanteil für die Wassererwärmung mit einem Wärmezähler erfasst werden. Das schreibt die seit 1. Januar 2009 gültige Heizkostenverordnung in § 9, Absatz 2 vor. „Rund 70 % aller abrechnungspflichtigen Liegenschaften haben eine verbundene Heizungsanlage und sind damit von der Regelung betroffen. Der geforderte Wärmezähler ist meist nicht vorhanden und muss nachgerüstet werden“, sagt Walter Pantel, Abrechnungsexperte bei Minol. Der Zähler wird zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher eingebaut. Für eine fachlich einwandfreie, absolut rechtssichere Abrechnung empfiehlt Minol einen weiteren Wärmezähler, der den Verbrauch für Raumwärme misst. Er wird nach dem Heizkessel in den Heizstrang montiert. Bei der Montage der Wärmezähler gilt es, verschiedene Normen, Einbau- und Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Der Installateur muss den richtigen Zählertyp und die richtige Größe wählen.