Garantie oder Gewährleistung

Wann kommt was zum Tragen?

Es ist nicht das Gleiche: Garantie und Gewährleistung werden zwar gern als Synonym genutzt, doch rechtlich gesehen handelt es sich um zwei verschiedene Aspekte. Der Heizungsspezialist Brötje bietet z. B. beides in Bezug auf seine Produkte. In diesem Beitrag werden die Unterschiede und Geltungsbereiche von Garantie und Gewährleistung erläutert.

Die Gewährleistung

Hier steht der Verkäufer dafür ein, dass die verkaufte Sache – in diesem Fall alle Produkte aus dem Heizungsbereich – frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Daher haftet der Hersteller für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, und zwar auch, wenn diese sich erst später bemerkbar machen. Aus diesem Grund wird die Gewährleistung auch als Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft bezeichnet. Nach § 438 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Bei Gebrauchtwaren kann sie per Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf zwölf Monate verkürzt werden. Sie lässt sich aber nicht vertraglich ausschließen und gilt auch dann, wenn sie im Kaufvertrag nicht gesondert aufgeführt ist. Außerdem ist zu beachten, dass die Gewährleistung auch z. B. für Reparaturarbeiten gilt.

Es steht dem Hersteller jedoch auch frei, aus Marketinggründen zur Unterstreichung einer besonders hohen Qualität die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu verlängern. Dabei wird unter den oben genannten gleichen Konditionen wie bei der gesetzlichen Gewährleistung lediglich die Dauer verlängert, in der Mängel angemeldet werden können. Nach wie vor muss der jeweilige Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung (bzw. des Gefahrenübergangs) bestanden haben.

Diese Rechte werden gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht; in der Heizungsbranche also zunächst der Endkunde gegenüber dem Fachhandwerker, der seinem Kunden eine Heizungsanlage bzw. entsprechende Produkte verkauft und installiert hat. Der Fachhandwerker wiederum kann sich an seinen Vertragspartner, bei Brötje (www.broetje.de) die Großhandelshäuser der GC-, GUT- oder Pfeiffer & May-Gruppe, wenden. Da diese in der Regel die Anfrage an Brötje weiterleiten, ist der Weg auch direkt vom Fachhandwerker an den Hersteller möglich. Es wird auf jeden Fall dem Handwerker empfohlen, ein detailliertes Abnahmeprotokoll anzufertigen und es von seinem Auftraggeber unterzeichnen zu lassen.

Kritische Grenze

Tritt der Gewährleistungsfall schon innerhalb der ersten sechs Monate ein, wird in der Regel vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war. Es sei denn, der Hersteller kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Endkunde den Mangel später als sechs Monate nach dem Kauf, so gilt allgemein, dass sich die Beweislast umkehrt. Nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Der Fachhandwerker sollte sich einerseits seiner Rechte und Pflichten bewusst sein, andererseits muss er natürlich seinem Kunden gegenüber mit Fingerspitzengefühl vorgehen. So wird z. B. empfohlen, auf eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung zu reagieren, selbst wenn der Fachmann sie für unbegründet hält. Laut eines BGH-Urteils aus 2010 kann ein Handwerker dabei keine Bedingungen wie eine Kostenübernahme-Erklärung des Kunden verlangen. Besser ist es, die geleistete Arbeit noch einmal zu prüfen, auch um möglichen teuren Folgen aus dem Weg zu gehen. Gutes „Krisenmanagement“ kann in vielen Fällen bewirken, dass der Kunde trotz eines Gewährleistungsfalls letztlich zufrieden ist. Dies gilt natürlich für die gesamte Lieferkette, also auch für die Hersteller.

Die Garantie

Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillige und frei gestaltbare Verpflichtung eines Herstellers gegenüber dem Kunden. Sie wird zusätzlich unabhängig zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht ausgesprochen. Dabei handelt es sich in der Regel um Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen bestimmter Teile (oder des gesamten Gerätes) über einen bestimmten Zeitraum.

Zu beachten ist, dass eine Garantie­zusage die gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten in keinem Fall verringern oder ersetzen darf. Sie findet immer nur Anwendung neben bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung. Wirksam vereinbart gilt eine Garantie nur dann, wenn neben dem Kaufvertrag und der angegebenen Beschaffenheit des Produkts eine Garantieerklärung des Verkäufers oder einer dritten Person besteht, hier des Herstellers Brötje.

Qualitätsversprechen

Selbstverständlich gilt für alle Brötje-Produkte generell die zweijährige Gewährleistung. Bei ausgewählten Komponenten kommt das Traditionsunternehmen dem Endkunden sehr viel weiter entgegen, z. B. bei allen Wärmetauschern von Gas-Brennwertkesseln bis 110 kW Leistung – für diese Bauteile gilt eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf zehn Jahre, vorausgesetzt die Inbetriebnahme erfolgte nach dem 1. April 2013. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Anlage sachgerecht und gemäß der Installations- und Betriebsanleitung sowie den geltenden gesetzlichen Vorschriften gewartet wird. Die Wartungen sollen im Anlagenbuch, das jedem Kessel beiliegt, als Nachweis eingetragen werden. Dies ist die Aufgabe des Fachhandwerkers. Nachzuweisen sind mindestens die Wartungen der letzten zwei Jahre. Dies kann eine Kopie des Anlagenbuchs sein, ebenso eine Rechnung über die erfolgten Wartungen oder eine Kopie des Wartungsvertrags.

Details zur 5-Jahre-Systemgarantie

Brötje gewährt neben etwaigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen, die dem Endkunden bei Sachmängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist gegen seinen Vertragspartner zustehen können, eine Garantie von fünf Jahren auf Kessel, Speicher und Abgassystem, sofern in einer Anlage ein Öl- oder Gas-Brennwertkessel, ein Trinkwassererwärmer und das Abgassystem von Brötje eingesetzt werden. Ist eine Solaranlage vorgesehen, so muss auch diese von Brötje als Solarpaket inkl. Kollektoren, Speicher, Pumpengruppe etc. eingesetzt werden. Voraussetzung für die 5-Jahre-Systemgarantie ist zum einen die jährliche Wartung der Heizungsanlage mit Nachweis im Anlagenbuch und zum anderen, dass die eingebauten Komponenten innerhalb von drei Monaten nach der Erstinstallation erfolgreich durch den Fachhandwerker der Website des Unternehmens registriert werden. Zusätzlich verlost der Hersteller drei Anlagen unter allen zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015 regis­trier­ten Teilnehmern.

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