Verbrauchserfassung für Wärmepumpen jetzt verpflichtend

Da Wärmepumpen zunehmend zur Energieerzeugung genutzt werden, sollen die Änderungen für noch mehr Transparenz in der Wärme- und Warmwassernutzung sorgen.
Quelle: Deumess

Da Wärmepumpen zunehmend zur Energieerzeugung genutzt werden, sollen die Änderungen für noch mehr Transparenz in der Wärme- und Warmwassernutzung sorgen.
Quelle: Deumess
Zum 1. Oktober 2024 sind Änderungen der Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft getreten, die die Abrechnung von Wärme und Warmwasser in Mehrfamilienhäusern neu regeln. Ab diesem Datum gelten auch für mit Wärmepumpen versorgte Gebäude die Regelungen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, wie sie bereits für Erdgas- und Heizölkessel oder Fernwärme verpflichtend sind. Darauf weist Deumess hin, das Netzwerk mittelständischer und regionaler Unternehmen der Energie- und Immobilienbranche.

Neue Anforderungen für Wärmepumpen in der Heizkostenabrechnung

Mit der Einführung neuer Regelungen im Rahmen der Betriebskostenverordnung (BKVO) und der Heizkostenverordnung (HKVO) wird die verbrauchsabhängige Abrechnung auch für den Stromverbrauch von Wärmepumpen verpflichtend. Die entsprechenden Änderungen der Betriebskostenverordnung gelten bereits ab dem 1. Januar 2024. Die Änderungen der Heizkostenverordnung sind zum 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

„Wärmepumpen sind eine zentrale Technologie für die nachhaltige Wärme- und Warmwassererzeugung in Gebäuden. Darum ist es wichtig, dass auch der dafür benötigte Strom sparsam und effizient genutzt wird. Die verbrauchsabhängige Abrechnung schafft dafür den notwendigen Anreiz und Transparenz“, erklärt Hartmut Michels, Vorstand des Deumess e.V.

 

Wegfall des Wärmepumpenprivilegs

Die Änderungen der HKVO regeln entsprechend sowohl die Verpflichtung zur Abrechnung als auch die Verpflichtung zu Ausstattung mit dafür benötigten Erfassungsgeräten neu:

  • In Paragraph 7 der HKVO werden entsprechend die „Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms“ als umlagefähige Kosten ergänzt.
  • In Paragraph 9 der HKVO werden Wärmepumpen explizit als Energiequelle genannt, deren Kosten auch für die gemeinsame Erzeugung von Wärme und Warmwasser verteilt werden müssen.
  • In Paragraph 11 der HKVO entfällt das sogenannte Wärmepumpen-Privileg, indem Wärmepumpen explizit aus der Liste der Ausnahmen gestrichen werden, für die keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgen muss.
  • Gemäß der Änderung von Paragraph 12 der HKVO müssen Gebäude, die mit Wärmepumpen versorgt werden, zudem bis spätestens Ende September 2025 mit entsprechenden Zählern nachgerüstet werden, um die verbrauchsabhängige Abrechnung überhaupt zu ermöglichen.

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