Tipps und Tricks zu Abscheideranlagen

Verunreinigte Abwässer: Nicht in die Umwelt

Wer unbefugt Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe belegt (§ 324 Strafgesetzbuch). Das bedeutet: fett- oder leichtflüssigkeitshaltige Abwässer dürfen nicht einfach so in die Kanalisation geleitet werden, sondern müssen zunächst in Abscheidern zurückgehalten und behandelt werden. Auch muss sichergestellt sein, dass die verunreinigten Abwässer nicht durch undichte Stellen am Abscheider in die Umgebung gelangen – das ist auch in zahlreichen Normen und Vorschriften geregelt. Beispielsweise in den Basisnormen DIN EN 12 056, DIN EN 752 und DIN 1986-100, den Anwendungsnormen DIN EN 858-2, DIN EN 1825-2 oder den Restnormen DIN 4040-100, DIN 199-100. Neu ist die Restnorm DIN 1999-101. Sie legt zusätzliche Anforderungen an die Anlagen mit Anteilen von Biodiesel beziehungsweise Fettsäure-Methylester (FAME) nach DIN EN 14 213 und DIN EN 14 214 fest. Denn Biodiesel sind um einiges aggressiver als Diesel – manche Werkstoffe halten dann nicht stand und werden undicht.
Eine Stelle am Abscheider, die sehr häufig undicht ist, ist der Schachtaufbau. Laut DIN-Mitteilung 02/2009 weisen bei Generalinspektionen rund 87 % aller Anlagen dort erhebliche Mängel auf. Häufige Ursachen für die Schäden sind Verkehrslasten, Frost, chemische Belastung oder schlicht ein mangelhaft ausgeführter Schachtaufbau. Die Mitteilung fordert daher, dass Einbau und Sanierung ausschließlich von qualifizierten Fachleuten durchgeführt und Sanierungssysteme fachgerecht verwendet werden.
Ein weiteres Gesetz, das es seit 2007 zu beachten gilt, ist das Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Dort ist festgelegt, dass Unternehmen beispielsweise für verschuldete Schäden an Ökosystemen (Naturschutzgebiete etc.) haften müssen. Es beinhaltet einige völlig neue Anforderungen. Dazu gehört vor allem die öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden. Verantwortlich für einen Umweltschaden ist nach dem Gesetz jede natürliche oder juristische Person, die, bei Verursachung des Schadens, eine berufliche Tätigkeit ausübt oder diese bestimmt. Das Gesetz betrifft nicht nur Unternehmen, sondern möglicherweise auch einzelne im Unternehmen tätige Personen. Darüber hinaus wurde der Begriff Umweltschaden, der bis zum neuen Gesetz nur gesundheitliche Schäden von Menschen sowie Schäden an Boden und Grundwasser umfasste, um Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen erweitert.

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