Begünstigte der Steuerreform
Besteuerung nicht entnom mener GewinneDurch die Änderungen der Unternehmensteuerreform 2008, die seit dem 1.1.2008 gilt, ändert sich auch die Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne. Aber nicht alle profitieren von dieser Anpassung – z.B. Selbstständigen und Unternehmern, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss ermitteln, bringt die neue Regelung nichts. Autor: Klaus Linke, Marketingberater, Lüneburg
Die begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne gilt für natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, die den Gewinn aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierer nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermitteln. Selbstständigen und Unternehmern, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss ermitteln, bleibt es folglich verwehrt, von dieser neuen Regelung zu profitieren.
Bei Mitunternehmerschaften muss zudem der Mitunternehmer entweder zu mehr als 10 % am Gewinn beteiligt sein oder aber dieser muss für ihn mehr als 10 000 € betragen.
Auf Antrag unterliegen diese Steuerpflichtigen mit den nicht entnommenen Gewinnen einem besonderen Einkommensteuersatz von 28,25 % (zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Die Begünstigung kann für den gesamten Gewinn oder nur für einen Teil in Anspruch genommen werden.
Wie wird nun der nicht entnommene Gewinn (Eigenkapitalanstieg), der begünstigt besteuert werden kann, ermittelt?
Der nicht entnommene Gewinn berechnet sich wie folgt: Laufender steuerlicher Gewinn zuzüglich Einlagen abzüglich Entnahmen.
Die Steuerermäßigung kann nur für den laufenden Gewinn, aber nicht für Gewinne aus dem Verkauf oder der Aufgabe eines Betriebes in Anspruch genommen werden.
Auch außerbilanzielle Hinzurechnungen, wie zum Beispiel die Gewerbesteuer, die seit 2008 keine Betriebsausgabe mehr ist, können nicht begünstigt versteuert werden. Diese Beträge wurden tatsächlich verausgabt und stehen nicht mehr als Eigenkapital zur Verfügung.
Beispiel: Der steuerpflichtige Gewinn 2008 beträgt 100 000 €.
Entnahmen erfolgen in Höhe von 50 000 €, Einlagen in Höhe von 10 000 €. Der für die ermäßigte Besteuerung in Betracht kommende Gewinn berechnet sich wie folgt:
Der Unternehmer kann einen Gewinnteil auf Antrag bis zu 60 000 € mit 28,25 % zuzüglich Soli (5,5 % von der Einkommensteuerschuld) und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuern. Falls das Wahlrecht auf die gesamten begünstigten Gewinnanteile ausgeübt wird, beträgt die Einkommensteuer für diesen Teil 16 950 € (= 60 000 € x 28,25 %). Als Solizahlung sind für den Gewinnanteil 932,25 € (=16 950 € x 5,5 %) zu zahlen. Der restliche Gewinn von 40 000 € ist „normal“ zu versteuern, Bemessungsgrundlage für die „normale“ Steuer sind 100 000 €.
Nachversteuerung des Eigenkapitalabfalls (Überentnahme)
Kommt es zu einem Eigenkapitalabfall (der sog. Überentnahme), bei der die privaten Entnahmen vermindert um die Einlagen den laufenden Gewinn übersteigen, ist dieser Nachversteuerungsbetrag mit einem Steuersatz von 25 % (zzgl. Solizahlung, gegebenenfalls Kirchensteuer) nachzuversteuern. Der Nachversteuerungsbetrag ist gedeckelt mit dem bisher begünstigt besteuerten Gewinn.
Achtung: Dadurch wird der Gewinn mit über 53 % insgesamt versteuert (28,25 % + 25 %)!
Beispiel: In ähnlicher Rechnung wie beim vorigen Beispiel wird ein steuerpflichtiger Gewinn von 30 000 € erwirtschaftet. Entnahmen erfolgen mit einem Betrag von 100 000 €. Es erfolgen keine Einlagen. Nachversteuerungsbetrag:
Da im Jahr 2008 nur ein Gewinn von 60 000 € begünstigt besteuert wurde, ist im Jahr 2009 ein Betrag von 60 000 € (nicht 70 000 €!) mit einem Einkommensteuersatz von 25 % zu versteuern = 15 000 €. Zuzüglich fällt eine Solizahlung von 825 € und gegebenenfalls Kirchensteuer an.
Zusätzlich sind der steuerpflichtige Gewinn des Jahres 2009 in der Höhe von 30 000 € mit dem „normalen“ Einkommensteuersatz zu versteuern. Eine Ausnahme gilt für folgenden Sonderfall: Entnimmt ein Steuerpflichtiger oder sein Rechtsnachfolger Geldbeträge, um die Erbschaft/Schenkungssteuer zu zahlen, die aufgrund der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes oder Mitunternehmeranteils nach der noch geltenden Rechtslage anfällt, hat das Finanzamt keine Nachversteuerung durchzuführen.
Sonderregelungen gelten auch, wenn Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführt werden.